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Landeswassergesetz Schleswig-Holstein / §§ 93 - 93c Abschnitt 2 Rechte und Pflichten

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§ 93 Freie Benutzung der Gewässer

Jedermann darf die sonstigen Bundeswasserstraßen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b), die schiffbaren Gewässer erster Ordnung (Teil A der Anlage 1), die schiffbaren Außentiefs und die öffentlichen Häfen sowie die öffentlichen Sportboothäfen und öffentlichen Anlegestellen für den Verkehr benutzen, soweit die Benutzung nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften nicht beschränkt ist.

§ 93a Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt

Die Anliegerinnen oder Anlieger von Gewässern im Sinne des § 93 haben das landen und Befestigen von Schiffen, das Aufstellen von Verkehrs- und Einteilungszeichen und in Notfällen das Aussetzen der Ladung zu dulden.

§ 93b Zuordnung der Verpflichtungen des Hafenbetreibers

1Die Verpflichtungen aus dem Betrieb eines Hafens und die Rechte zum Betrieb eines Hafens treffen grundsätzlich den Hafenbetreiber. 2Nachrangig ist der Eigentümer der zum Betrieb des Hafens erforderlichen Landgrundstücke verantwortlich. 3Die Vorschriften der §§ 218 und 219 Landesverwaltungsgesetz gelten entsprechend. 4Für Sportboothäfen und sonstige Anlegestellen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 93c Betriebspflicht des Hafenbetreibers

 

(1) 1Die Unternehmerin oder der Unternehmer eines Hafens, eines Sportboothafens oder einer sonstigen Anlegestelle ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. 2Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, geeignetes Umschlagsgerät für den am Hafenstandort üblichen Umschlag selbst oder durch Dritte vorzuhalten.

 

(2) Die zuständige Behörde kann die Unternehmerin oder den Unternehmer auf Antrag von der Betriebspflicht ganz oder teilweise befreien; sie muss sie oder ihn hiervon befreien, wenn ihr oder ihm die Fortführung des Betriebes nicht mehr zuzumuten ist.

 

(3) Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, die baulichen Anlagen nach dem Stand der Technik zu unterhalten und für einen gefahrlosen Betrieb zu sorgen.

 

(4) Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Hafens gehören auch di...

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