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Landeswassergesetz Schleswig-Holstein / §§ 92 - 92c Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen

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§ 92 Begriffsbestimmungen

 

(1) 1Hafen im Sinne dieses Gesetzes ist jede bauliche Anlage, die auch dazu bestimmt ist, Güterumschlag, Passagierverkehr oder dem Gemeinwohl dienenden Verkehr durch diesen Zweck dienendem Festmachen in oder an schiffbaren Gewässern erster Ordnung oder an Gewässern 2. Ordnung, die mit schiffbaren Gewässern 1. Ordnung (Teil Ader Anlage 1) schiffbar verbunden sind, zu ermöglichen, mit Ausnahme der Sportboothäfen und sonstigen Anlegestellen. 2Hafenanlagen sind auch die baulichen Anlagen, die zum längerem Festmachen der Wasserfahrzeuge für die nach Satz 1 bestimmten Zwecke sind. 3Zum Hafen gehören auch die unmittelbaren land- und seeseitigen Zufahrten einschließlich ihres Zubehörs, und die sonstigen see- und landseitigen baulichen Anlagen, die zum Betrieb des Hafens erforderlich sind, soweit sie nicht aus anderen Gründen dem Verkehr gewidmet sind. 4Häfen mit überörtlicher Bedeutung sind diejenigen Häfen, die von überörtlicher Bedeutung im Sinne von § 38 BauGB sind, insbesondere die Häfen oder Hafenteile, die im Landesentwicklungsplan als von überregionaler Bedeutung dargestellt werden.

 

(2) Sportboothäfen sind Wasser- und Grundflächen, die vorrangig als ständige Anlegeoder zusammenhängende Liegeplätze für mindestens 20 Sportboote bestimmt sind oder benutzt werden.

 

(3) Sonstige Anlegestellen sind Anlagen an Gewässern in öffentlicher oder privater Trägerschaft, die zum Festmachen von Wasserfahrzeugen geeignet sind.

 

(4) 1Öffentliche Häfen sind Häfen, deren Benutzerkreis nicht beschränkt ist und die für jedermann nach Maßgabe der technischen Ausstattung und öffentlich-rechtlicher Vorgaben zugänglich sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für Sportboothäfen und sonstige Anlegestellen.

 

(5) 1Hafenbetreiber ist derjenige, der berechtigt den Besitz über den Hafen ausübt. 2Satz 1 gilt entspr...

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