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Landeswassergesetz Schleswig-Holstein / § 86 Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten (zu § 7 Absatz 5 WHG)

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(1) Die Gewässer des Landes werden zur Sicherung ihrer Qualität und des Hochwasserschutzes in folgenden Flussgebietseinheiten bewirtschaftet:

 

1.

Eider

 

a)

mit den Einzugsgebieten und Teileinzugsgebieten Arlau, Bongsieler Kanal, Husumer Mühlenau, Miele, Treene und Wiedau/Alte Au und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Grenze zu Dänemark und dem Punkt mit den Koordinaten 54° 01‘ 30“ N und 08° 48‘ 06“ O in die Nordsee entwässern,

 

b)

mit dem den in Nummer 1 Buchstabe a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,

 

c)

mit dem Küstengewässer der Nordsee, das begrenzt wird

aa)

im Norden durch die Grenze zu Dänemark,

bb)

im Osten durch die Küstenlinie bei mittlerem Tidehochwasserstand,

cc)

im Süden durch eine Linie, die von dem Punkt mit den Koordinaten 54° 01‘ 30“ N und 08° 48‘ 06“ O geradlinig nach Westen bis zum Schnittpunkt bei 54° 05‘ 00“ N und 08° 24‘ 24“ O mit der unter Doppelbuchstabe dd beschriebenen Grenze verläuft,

dd)

im Westen durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinien befindet.

 

2.

2Schlei-Trave

 

a)

mit den Einzugsgebieten und Teileinzugsgebieten Schwentine, Flensburger Förde, Kossau, Schlei, Trave und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Grenze zu Dänemark und der Grenze mit Mecklenburg-Vorpommern in die Ostsee entwässern,

 

b)

mit dem den in Nummer 2 Buchstabe a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,

 

c)

mit dem Küstengewässer der Ostsee, das begrenzt wird

aa)

im Norden durch die Grenze zu Dänemark,

bb)

im Osten durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinien oder der Küstenlinie bei mittlerem Wasserstand befindet,

cc)

im Süden durch eine Linie mit den Endpunkten

 

aaa)

mit den Koordinaten 53° 57‘ 27,0“ N und 10° 54‘ 17“ O und

 

bbb)

dem Schnittpun...

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