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Landeswassergesetz Schleswig-Holstein / §§ 83 - 85 Teil 7 Planfeststellungsverfahren, Enteignung

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§ 83 Planfeststellung und Plangenehmigung (zu §§ 67, 68 WHG)

 

(1) Im Planfeststellungsverfahren ergehen Entscheidungen über

 

1.

den Ausbau von Gewässern im Sinne von § 67 Absatz 2 Satz 1 WHG,

 

2.

den Bau von Deichen und Dämmen im Sinne von § 67 Absatz 2 Satz 3 WHG und sonstigen Hochwasserschutzanlagen, die den Binnenhochwasserabfluss beeinflussen, und

 

3.

die Errichtung und Veränderung von Deichen, Sicherungsdämmen und Sperrwerken im Sinne von § 63.

 

(2) Ergänzend zu § 68 Absatz 3 Nummer 1 WHG darf der Plan auch festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, diese aber durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

§ 84 Anwendbare Vorschriften bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren (zu § 70 und abweichend von § 70 Absatz 1 Halbsatz 2 WHG)

 

(1) 1Abweichend von § 70 Absatz 1 Halbsatz 2 WHG gelten für die Planfeststellung und die Plangenehmigung die §§ 139 bis 145 LVwG, soweit in den Absätzen 2 bis 4, in § 85 und den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. 2§ 19 WHG bleibt unberührt.

 

(2) 1§ 141 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 und § 142 Absatz 2 und 3 LVwG sind nicht anzuwenden. 2Anstelle der in Satz 1 genannten Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes findet § 14 Absatz 3 bis 6 WHG mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und Absatz 6 Satz 2 WHG außerdem gilt, wenn Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind. 3Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, findet zusätzlich § 16 Absatz 2 WHG entsprechende Anwendung.

 

(3) Ergänzend zu dem in § 70 Absatz 1 Halbsatz 1 WHG genannten § 13 Absatz 1 WHG finden § 13 Absatz 2 WHG und § 107 Absatz 2 LVwG entsprechende Anwendung.

 

(4) 1Der Widerruf ist auch nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm n...

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