§ 74 Überschwemmungsgebiete und vorläufige Sicherung (zu § 76 und § 78 Absatz 6 WHG)
(1) 1Überschwemmungsgebiete sind
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die Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Binnendeichen oder sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie |
2Dies gilt auch für Gebiete an oberirdischen Gewässern, die von den Gezeiten beeinflusst werden.
(2) 1Die Ermächtigung zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten wird auf die oberste Wasserbehörde übertragen. 2Sie kann durch Verordnung Überschwemmungsgebiete auch abweichend von Absatz 1 Nummer 1 festsetzen.
(3) 1Die Abgrenzung eines Überschwemmungsgebietes ist in der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 WHG grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die bei Behörden eingesehen werden können. 2Die Behörden sind in der Rechtsverordnung zu benennen. 3Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Überschwemmungsgebiet gehören.
(4) Die vor dem 10. Mai 2005 durch Verordnung bestimmten Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzt im Sinne von § 31 b Absatz 2 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) und § 106 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585).
(5) 1Die in den ab dem 22. Dezember 2019 geltenden Gefahrenkarten nach § 74 Absatz 2 WHG dargestellten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis einmal in 100 Jahren zu erwarten ist oder die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beansprucht werden (§ 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG), gelten bis zu ihrer Festsetzung als Überschwemmungsgebiet als vorläufig gesichert. 2Die vorläufige Sicherung endet mit Inkrafttreten der Verordnung nach § 76 Absatz 2 WHG, spätestens jedoch zehn Jahre nach Veröffentlichung der Gefahren- und Risikokarten gemäß § 74 Absatz 6 WHG.
(6) 1Die oberste Wasserbehörde kann über die vorläufige Sicherung gemäß Absatz 5 hinaus oder hiervon abweichend die Karte eines Überschwemmungsgebietes, das bereits ermittelt, aber noch nicht nach § 76 Absatz 2 WHG festgesetzt ist, im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlichen (vorläufige Sicherung im Einzelfall). 2Auf die nach § 78 Absatz 8 und § 78a Absatz 6 WHG entsprechende Geltung des § 78 Absatz 1 bis 7 und des § 78a Absatz 1 bis 5 WHG ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. [Bis 31.12.2024: Auf die nach § 78 Absatz 6 WHG entsprechende Geltung des § 78 Absatz 1 bis 5 WHG ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. ] 3Die vorläufige Sicherung endet mit Inkrafttreten der Verordnung nach § 76 Absatz 2 WHG, spätestens jedoch zehn Jahre nach Veröffentlichung der Karte.
§ 75 Besondere Schutzvorschriften für Überschwemmungsgebiete (zu §§ 77, 78, 78a WHG)
(1) Für Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 74 Absatz 1 Nummer 1 gelten § 78 und § 78a WHG entsprechend.
(2) In Überschwemmungsgebieten im Sinne von § 74 Absatz 1 kann die untere Wasserbehörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass die Nutzungsberechtigten von Grundstücken
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Gegenstände und Ablagerungen sowie bauliche und sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss behindern, beseitigen, |
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Grundstücke so bewirtschaften, wie es zum schadlosen Abfluss des Hochwassers, insbesondere zur Verhütung von Bodenabschwemmungen oder zur Vermeidung des Abschwemmens von Düngemitteln oder Pflanzenbehandlungsmitteln, erforderlich ist, |
3. |
Vertiefungen einebnen, |
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Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel nicht oder nur in bestimmtem Umfang anwenden. |
(3) 1Die untere Wasserbehörde kann Anordnungen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen treffen, soweit dies für den Hochwasserschutz erforderlich ist. 2§ 78a Absatz 5 Satz 4 WHG gilt entsprechend.
§ 76 Baugenehmigungen in Risikogebieten an oberirdischen Gewässern (zu § 78b Absatz 2 WHG)
In den Gebieten, für die nach § 74 Absatz 2 WHG Gefahrenkarten erstellt sind, können Baugenehmigungen nur im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde erteilt werden.
§ 77 Starkregenkarten
1Die Erstellung und Veröffentlichung von Starkregenkarten zur Darstellung von möglichen Gefahren und Risiken durch Überflutungen nach Starkregenereignissen liegt im öffentlichen Interesse. 2Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Aufgabenbereiche betroffen sind, können mögliche Gefahren und Risiken aufgrund von Starkregenereignissen in Karten darstellen und grundstücksscharf veröffentlichen.
§ 78 Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (zu § 76 Absatz 2 WHG)
(1) 1Für das Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Absatz 2 WHG oder § 74 Absatz 2 dieses Gesetzes gilt § 43 Absatz 2 bis 8 entsprechend. 2Abweichend von § 43 Absatz 4 Satz 3 reicht es für die Bekanntmachung aus, wenn der räumliche Geltungsbereich des Überschwemmungsgebietes ersichtlich ist aus Karten im Maßstab 1:5.000 oder aus Karten im Maßstab 1:50.000 und in diesem Fall darauf hingewiesen wird, wo Karten im Maßstab 1:5.000 eingesehen werden können.
(2) 1In dem Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Absatz 2 WHG oder § 74 Absatz 2 dieses Gesetzes ist auch die Öffentlichkeit zu beteiligen. 2De...