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Landeswassergesetz Schleswig-Holstein / § 68 Widmung, Umwidmung, Entwidmung von Deichen

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(1) 1Ein Deich erhält die Eigenschaft eines Landesschutz-, Regional-, Mittel- oder Binnendeiches durch Widmung. 2Wird ein Deich verbreitert, erhöht oder begradigt, so gelten die neu hinzukommenden Teile mit der Bauabnahme nach § 108 Absatz 1 als gewidmet. 3Deiche, die am 15. Januar 1981 nicht gewidmet waren, gelten als gewidmet, und zwar als Deich derjenigen Gruppe im Sinne des § 65, der er seiner Aufgabe und Bedeutung nach angehört.

 

(2) Haben sich Aufgabe oder Bedeutung eines Deiches geändert, ist er entsprechend umzuwidmen.

 

(3) Deiche, die ihre Schutzfunktion im Sinne des § 65 verloren haben oder deren weitere Erhaltung im Interesse des Wohls der Allgemeinheit nicht mehr geboten ist, sind zu entwidmen.

 

(4) 1Die Widmung, Umwidmung oder Entwidmung wird auf Antrag des Bau- oder Unterhaltungspflichtigen von der obersten Küstenschutzbehörde oder der unteren Wasserbehörde verfügt und im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht. 2Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fälle. 3In den Gemeinden, durch die der Deich verläuft, sind die Unterlagen zur Widmung, Umwidmung oder Entwidmung vier Wochen zur Einsicht auszulegen. 4Nach Ablauf der Frist prüfen die oberste Küstenschutzbehörde oder die untere Wasserbehörde die fristgerecht erhobenen Einwendungen; die Einwendungen können mit den Beteiligten erörtert werden. [1] [Bis 31.12.2024: Zeit und Ort der Auslegung sind öffentlich bekannt zu machen. ] 5Einwendungen gegen die Widmung, Umwidmung oder Entwidmung können diejenigen erheben, die Vorteile haben. 6Die Einwendungen sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich zu erheben. 7In der Bekanntmachung ist auf die Ausschlussfrist hinzuweisen. 8Die fristgerecht erhobenen Einwendungen werden unter Beteiligung des Unterhaltungspflichtigen erörtert.

 

(5) Wird in einem förmlichen Verfahren aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften ein Deich gewidmet, entwidmet oder umgewidmet, so gilt er als gewidmet, entwidmet oder umgewidmet, sobald die den Widmungsakt einschließende behördliche Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

 

(6)[2] Durch die Entwidmung wird der Deich der Eigentümerin oder dem Eigentümer zur freien Verfügung überlassen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[2] Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2025.

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  (1)[1] 1Jede Benutzung des Deiches einschließlich seines Zubehörs, die seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen kann, ist unzulässig. 2Insbesondere ist es verboten, auf oder in dem Deich   1. Vieh zu treiben, Großvieh zu weiden oder andere Haus- ...

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