§ 57 Grundsätze des Küsten- und Hochwasserschutzes
(1) Küsten- und Hochwasserschutz ist eine Aufgabe derjenigen, die davon Vorteile haben, soweit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht andere dazu verpflichtet sind.
(2) 1Die Wasser- und Küstenschutzbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit für das Hochwasserrisikomanagement auf eine Begrenzung der Hochwasserrisiken hinzuwirken. 2Zum Hochwasserrisikomanagement zählen alle Maßnahmen der Vermeidung, des Schutzes und der Vorsorge, die dem Schutz der Bevölkerung und der Sachgüter vor Küsten- und Flusshochwasser dienen.
(3) 1Das Land stellt den Kommunen und Wasser- und Bodenverbänden grundlegende Daten zur Verfügung, die sie verwenden können, um kommunale Hochwasserschutzkonzepte aufzustellen. 2Öffentliche Mittel, die zur Förderung von Bau- oder Wiederherstellungsmaßnahmen an Hochwasser- und Küstenschutzanlagen eingesetzt werden, sollen sich am Vorliegen der Hochwasserschutzkonzepte orientieren.
§ 58 Begriffsbestimmungen
(1) 1Küstenschutz ist der Schutz der Küstengebiete vor Meeresüberflutungen und die Sicherung der Küsten gegen Uferrückgang und Erosion einschließlich der Sicherung der Wattgebiete. 2Der Küstenschutz unterteilt sich in:
| 1. |
den Schutz der Küstengebiete vor Meeresüberflutungen durch Neubau, Verstärkung und Unterhaltung von Deichen, Halligwarften, Sperrwerken und sonstigen Hochwasserschutzanlagen (Küstenhochwasserschutz); |
| 2. |
die Sicherung der Küsten gegen Uferrückgang und Erosion durch Neubau, Verstärkung, Unterhaltung von Buhnen, Deckwerken, Sicherungsdämmen, durch Erhalt des Deichvorlandes sowie durch andere Maßnahmen (Küstensicherung). |
3Den Küsten und Küstengebieten gleichgestellt sind die Niederungen und Ufer, die im Einflussbereich d...