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Landeswassergesetz Schleswig-Holstein / § 55 Vorteilsausgleich (zu §§ 67 bis 71 WHG)

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(1) 1Die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Ufergrundstücke haben zum Ausbau der Ufer, soweit er nach dem festgestellten Plan zur Erhaltung, Sicherung oder Verbesserung des Wasserabflusses im Gewässer erforderlich ist, der Unternehmerin oder dem Unternehmer einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. 2Der Beitrag darf die Vorteile nicht übersteigen, die den Eigentümerinnen oder Eigentümern durch Sicherung des Bestandes ihrer Ufergrundstücke erwachsen.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Ausbau unter der Uferlinie durchgeführt werden muss, um einer künftigen Behinderung des Wasserabflusses durch Uferabbrüche vorzubeugen.

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