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Landeswassergesetz Schleswig-Holstein / § 51 Technische Regeln zur Abwasserbeseitigung (zu §§ 57, 60 WHG) [Bis 31.12.2024: Bau und Betrieb von Abwasseranlagen (zu § 60 WHG)]

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(1) 1Als nach § 60 Absatz 1 WHG jeweils in Betracht kommende Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen gelten auch die technischen Regeln[2] [Bis 31.12.2024: Bestimmungen], die von der obersten Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein eingeführt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für von der obersten Wasserbehörde eingeführte Anforderungen an Einleitungen von Abwasser in Gewässer nach § 57 Absatz 1 WHG.[3]

 

(2) Kommt die Betreiberin oder der Betreiber der Verpflichtung nach § 60 Absatz 2 WHG nicht nach, ordnet die Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung an.

 

(3) 1Die Abwasseranlagen sind entsprechend den Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben. 2Zur Unterhaltung der Anlagen gehören insbesondere auch Vorkehrungen, um durch Störungen im Betrieb der Anlage oder durch Reparaturen verursachte Verschlechterungen der Ablaufwerte zu vermeiden. 3Für den Betrieb nach § 60 Absatz 1 WHG ist in ausreichender Zahl Personal zu beschäftigen, das eine geeignete Ausbildung besitzt.

 

(4) 1Regenrückhaltebecken sind technische Anlagen zur Regenwasserrückhaltung. 2Ihre bestimmungsgemäße Funktionsfähigkeit ist zu erhalten.

 

(5)[4] Öffentliche Abwasseranlagen können im Rahmen der Anforderungen nach § 60 Absatz 1 WHG zur Wärmegewinnung genutzt werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[4] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur...

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