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Landeswassergesetz Schleswig-Holstein / § 46 Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Dritte (zu § 56 WHG)

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(1) 1Die Gemeinden können die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ganz oder teilweise[1] auf Wasser- und Bodenverbände, in denen sie Mitglied sind, übertragen. 2Die §§ 44 und 45 gelten entsprechend. 3Der öffentlich-rechtliche Vertrag muss den Gemeinden ein Kündigungsrecht einräumen. 4Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

 

(2) 1Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können zu Zweckverbänden oder zu Verbänden im Sinne des Wasserverbandsgesetzes zusammengeschlossen werden. 2Unbeschadet des § 7 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 170, 174)[2] [Bis 31.12.2024: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528)], ist ein Zusammenschluss insbesondere dann möglich, wenn dadurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gewässerverunreinigung, vermieden oder verringert oder die Abwasserbeseitigung insgesamt wirtschaftlicher gestaltet werden kann. 3Absatz 1 bleibt unberührt.

 

(3)[3] 1Wenn es aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist, können die Gemeinden die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Absatzes gemäß den Regelungen des GkZ ganz oder teilweise ortsnah auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen. 2Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde der aufgabenabgebenden Gemeinde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. 3Die Körperschaft oder Anstalt wird im Umfang der ihr übertragenen Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtig. 4§ 18 Absatz 2 GkZ gilt mit der Maßgabe, dass den Gemeinden in der Vereinbarung ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgabe einzuräumen ist. 5Die Übertragung auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts darf nur befristet erfolgen. 6Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 7Im Falle einer Kündigung nach Satz 6 und der damit verbundenen Rückübertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf die Gemeinde endet ab dem Zeitpunkt der Rückübertragung die Mitgliedschaft der Gemeinde in dem Zweckverband nach § 2 GkZ, sofern die Gemeinde keine weiteren Aufgaben auf den Zweckverband übertragen hat. 8§ 106a der Gemeindeordnung bleibt in den Fällen der Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf ein eigenes Kommunalunternehmen unberührt.

Bis 31.12.2024:

(3) 1Wenn es aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist, können die Gemeinden die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht ganz oder teilweise ortsnah auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. 2Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. 3§ 18 Absatz 1 und 3 bis 6 GkZ sowie die §§ 19 und 21 GkZ finden Anwendung. 4Die Körperschaft oder Anstalt wird im Umfang der ihr übertragenen Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtig. 5§ 18 Absatz 2 GkZ gilt mit der Maßgabe, dass den Gemeinden in der Vereinbarung ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgabe einzuräumen ist. 6Die Übertragung auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts darf nur befristet und widerruflich erfolgen. 7Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 8Im Falle einer Kündigung nach Satz 7 und der damit verbundenen Rückübertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf die Gemeinde endet ab dem Zeitpunkt der Rückübertragung die Mitgliedschaft der Gemeinde in dem Zweckverband nach § 2 GkZ, sofern die Gemeinde keine weiteren Aufgaben auf den Zweckverband übertragen hat. 9§ 106a der Gemeindeordnung bleibt in den Fällen der Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf ein eigenes Kommunalunternehmen unberührt.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[3] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2025.

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