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Landeswassergesetz Schleswig-Holstein / §§ 39 - 40 Abschnitt 3 Grundwasser

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§ 39 Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung von Grundwasser (zu § 46 Absatz 3 WHG)

1Eine Anzeige ist erforderlich, wenn im Falle des § 46 Absatz 1 Nummer 1 WHG das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb in der Summe aller Entnahmestellen eine Menge von 4.000 Kubikmetern im Kalenderjahr pro Betrieb überschreitet. 2Soll die für die Anzeigepflicht maßgebliche Nutzungsmenge durch die Erweiterung der Nutzung erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Nutzung der Entnahmestelle der Anzeige. 3Grundwasserbenutzungen nach Satz 1, die vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurden, sind der Wasserbehörde bis zum 1. Januar 2021 anzuzeigen.

§ 40 Erdaufschlüsse (zu §§ 13a, 49 Absatz 1 Satz 1 WHG)

 

(1) 1Die Zuständigkeiten der Bergbehörden bleiben von der Regelung des § 49 Absatz 1 WHG unberührt. 2Entscheidungen der Bergbehörden ergehen im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

 

(2) 1Eine Erlaubnis gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 WHG ist in oder unter Gebieten, in denen untertägiger Bergbau betrieben wird oder worden ist, zu versagen. 2Dies gilt ab der Ausweisung der Gebiete in Karten durch die oberste Wasserbehörde. 3Deren Veröffentlichung kann in der Form erfolgen, dass im Amtsblatt für Schleswig-Holstein darauf verwiesen wird, wo diese eingesehen werden können.

 

(3) Eine Erlaubnis gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 WHG darf unbeschadet der Versagungsgründe gemäß § 13a Absatz 1 WHG nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.

 

(4) Eine Anzeigepflicht gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 WHG besteht jedenfalls für Erdaufschlüsse, die mehr als zehn Meter in den Boden eindringen.

 

(5) Wer Erdarbeiten oder Bohrungen vornimmt, ist für dadurch verursachte nachteilige qualitative und quantitative Veränderungen eines Gewässers sowie dadurch verursachte Schäden verantwortlich.

 

(6) 1Die Wasserbehörde hat die Arbeiten zu untersagen und die Einstellung begonnener Arbeiten anzuordnen, wenn eine Verunreinigung oder nachteilige quantitative Veränderung von Gewässern zu besorgen oder eingetreten ist und die Schäden nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen verhütet, beseitigt oder ausgeglichen werden können. 2Die Wasserbehörde kann die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt dies erfordern.

 

(7) 1Die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser haben der Vorhabenträger sowie der mit den Arbeiten Beauftragte der Wasserbehörde unverzüglich mitzuteilen. 2Die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, sind einstweilen einzustellen. 3Die Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen.

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