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Landeswassergesetz Schleswig-Holstein / § 38 Förderung der Unterhaltung durch das Land (zu § 40 Absatz 1 WHG)

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(1)[1] Das Land gewährt den Wasser- und Bodenverbänden, den Gemeinden und den Teilnehmergemeinschaften im Sinne des § 16 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2835), jährlich einen Zuschuss für ihre wasserwirtschaftlichen Aufgaben. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.

Bis 31.12.2024:

(1) Das Land gewährt den Wasser- und Bodenverbänden, den Gemeinden und den Teilnehmergemeinschaften im Sinne des § 16 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für ihre wasserwirtschaftlichen Aufgaben.

 

(2) Die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens wird von dem Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

 

(3) Die oberste Wasserbehörde regelt Einzelheiten, insbesondere zu Verfahren und materiellen Anforderungen der Zuschussgewährung, durch Verwaltungsvorschrift.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2025.

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