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Landeswassergesetz Schleswig-Holstein / § 34 Ersatzvornahme (zu § 40 Absatz 4 WHG)

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(1) Wird die Unterhaltungspflicht, die nicht einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft obliegt, nicht oder nicht genügend erfüllt, so haben die Anliegergemeinden die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durchzuführen.

 

(2) 1Die Ersatzvornahme muss, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich angedroht werden. 2In der Androhung ist die Höhe des Kostenbetrages für die Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen und der oder dem Verpflichteten eine angemessene Frist zur Vornahme der erforderlichen Unterhaltungsarbeiten zu setzen.

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