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Landeswassergesetz Schleswig-Holstein / §§ 3 - 10 Abschnitt 2 Eigentum an den Gewässern

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§ 3 Eigentum an den Gewässern erster Ordnung

Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.

§ 4 Eigentum an den Gewässern zweiter Ordnung

 

(1) Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke.

 

(2) 1Gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümerinnen oder Eigentümern, so ist die Eigentumsgrenze

 

1.

für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine Linie, die durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand und im Tidegebiet bei mittlerem Tidehochwasserstand führt,

 

2.

für nebeneinanderliegende Ufergrundstücke eine Linie, die von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nummer 1 bezeichneten Linie führt.

2Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

 

(3) 1Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. 2Das mittlere Tidehochwasser ist das Mittel der Tidehochwasserstände der zehn Jahre, die der Festsetzung der Mittellinie vorangehen. 3Liegen keine Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum vor, kann eine andere Jahresreihe verwendet werden.

§ 5 Eigentum an den Außentiefs

1Die Außentiefs (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e) gehören denjenigen, die nach § 29 unterhaltungspflichtig sind. 2Im Falle des § 29 Absatz 2 steht das Eigentum denjenigen zu, die die Unterhaltungspflicht erfüllen (§ 30).

§ 6 Eigentum an kommunalen Häfen in Küstengewässern

Kommunale Häfen in Küstengewässern und ihre Hafeneinfahrten, soweit sie nicht Seewasserstraßen sind, gehören ihren Trägern.

§ 7 Bisheriges Eigentum

Bisherige Eigentums- und Aneignungsrechte an den Gewässern im Sinne der §§ 3, 4, 5 und 6 bleiben unberührt.

§ 8 Inseln

Inseln, die sich im Gewässer bilden, gehören den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers innerhalb ihrer Eigentumsgrenzen.

§ 9 Verlandungen an oberirdischen Gewässern

 

(1) Eine Verlandung an oberirdischen Gewässern, die durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstanden ist, wächst den E...

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