§ 25 Umfang der Unterhaltung (zu § 39 WHG, abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WHG)
(1) 1Die Gewässerunterhaltung umfasst neben den in § 39 Absatz 1 Satz 2 WHG genannten Maßnahmen insbesondere auch:
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die Erhaltung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, |
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abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WHG Maßnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung von Uferabbrüchen nur, soweit sie den Wasserabfluss erheblich behindern oder zu einer Gefährdung von Deichen und Dämmen führen können, |
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an schiffbaren Gewässern Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstehen können oder entstanden sind, wenn die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden, |
4. |
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht. |
2Die Unterhaltung von Ufermauern ist vorbehaltlich der Regelung in § 37 Absatz 1 nicht Bestandteil der Gewässerunterhaltung. 3Die Vorschriften über den Gewässerausbau bleiben unberührt.
(2) 1Neben den in § 39 Absatz 2 WHG genannten Vorgaben ist bei der Gewässerunterhaltung außerdem den Belangen des Hochwasserschutzes Rechnung zu tragen. 2Die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete, der in § 29 Absatz 4 WHG bezeichneten Schutzgebiete und der nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 21 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 27. März 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), geschützten Biotope im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen.
(3) Die Unterhaltung der Außentiefs (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses.
§ 26 Gewässerrandstreifen (abweichend von § 38 Absatz 3, zu § 38 Absatz 4 WHG)
(1) Abweichend von § 38 Absatz 3 WHG sind Gewässerrandstreifen nicht einzurichten an kleinen Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung im Sinne von § 28 Absatz 2 und an Seen mit einer Fläche von weniger als einem Hektar.
(2) Innerhalb der Gewässerrandstreifen ist in einer Breite von einem Meter landseits des Gewässers, über die Beschränkungen des § 38 Absatz 4 WHG hinaus, verboten:
1. |
das Pflügen von Ackerland und |
2. |
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln. |
(3) 1Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend festsetzen. 2In der Verordnung kann bestimmt werden, dass in den Gewässerrandstreifen Ackerland in Dauergrünland umzuwandeln ist und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln verboten ist. 3Soweit durch Regelungen der Verordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt wird und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung vermieden werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
§ 27 Unterhaltungslast bei Gewässern erster Ordnung (zu § 40 Absatz 1 und abweichend von § 40 Absatz 2 WHG)
1Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b obliegt dem Land. 2Abweichend von § 40 Absatz 2 WHG kann die Aufgabe der Unterhaltung an Gewässern nach Satz 1 sowie an anderen in der Unterhaltungspflicht des Landes liegenden Gewässern durch öffentlichrechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände übertragen werden.
§ 28 Unterhaltungspflicht bei Gewässern zweiter Ordnung (abweichend von § 40 Absatz 1 WHG)
(1) 1Die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung und der Seen und Teiche, durch die sie fließen oder aus denen sie abfließen, obliegt abweichend von § 40 Absatz 1 WHG
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den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers, |
2. |
den Anliegerinnen oder Anliegern, |
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den Eigentümerinnen oder Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, und |
4. |
den anderen Eigentümerinnen oder Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet. 2Zu den Grundstücken im Einzugsgebiet rechnen im vollen Umfang auch solche Grundstücke, die Mulden, Senken, Kuhlen oder ähnliche Bodenvertiefungen enthalten, aus denen ein oberirdisches Abfließen in ein nach Satz 1 zu unterhaltendes Gewässer nicht möglich ist oder gewöhnlich nicht stattfindet. 3Das gleiche gilt für Grundstücke, die von Erdwällen umschlossen sind. |
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. 2Die Unterhaltung dieser Gewässer obliegt den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Genannten. 3Als solche Gewässer gelten
1. |
Gewässer, soweit sie ein Gebiet von weniger als 20 ha entwässern, |
2. |
Gewässer, die keine besondere Bedeutung für die Vorflut haben, |
3. |
Gewässer, die überwiegend der Entwässerung von Verkehrsflächen oder die ausschließlich der Ableitung von Abwasser dienen. |
(3) 1Bei Zweifeln über die Bedeutung von Gewässern entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der Wasser- und Bodenverbände und der Anliegergemeinden. 2Sie kann dabei auch Ausnahmen von Absatz 2 Sat...