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Landeswassergesetz Schleswig-Holstein / § 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer und der Küstengewässer

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(1) Die oberirdischen Gewässer und die Küstengewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers werden eingeteilt in

 

1.

Gewässer erster Ordnung:

 

a)

die Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, ber. 2008 S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 1 Nr. 409)[1] [Bis 31.12.2024: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237)],

 

b)

die sonstigen Bundeswasserstraßen,

 

c)

die in der Anlage 1 aufgeführten Gewässer,

 

d)

die Landeshäfen, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind,

 

e)

die Fortsetzung der oberirdischen Gewässer (§ 1 Absatz 3) bis zur Einmündung in die Seewasserstraßen einschließlich der Fortsetzung der binnenwasserabführenden Gewässer zweiter Ordnung zwischen den Landesschutzdeichen und der Elbe (Außentiefs), soweit sie nach § 29 vom Land zu unterhalten sind;

 

2.

Gewässer zweiter Ordnung: alle anderen Gewässer.

 

(2) 1Oberirdische Gewässer, die von einem oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit diesem vereinigen (Nebenarme), Flutmulden und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers sowie Mündungsarme eines oberirdischen Gewässers gehören zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigungsstelle angehört. 2Gehört das Hauptgewässer der ersten Ordnung an, so wird die Zugehörigkeit im Sinne von Satz 1 in der Anlage zu Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bestimmt.

 

(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannte Anlage durch Verordnung zu ändern, wenn ein Gewässer Bundeswasserstraße geworden ist, die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat oder infolge veränderter Umstände seine Bedeutung als Gewässer erster Ordnung verloren hat.

[1] Geändert d...

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