§ 18 Gemeingebrauch (zu § 25 WHG)
(1) 1Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 25 WHG auf eigene Gefahr die oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Eissport benutzen. 2Landeseigene Seen dürfen auch für den Tauchsport benutzt werden.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen
1. |
darf Wasser in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck entnommen werden, |
2. |
darf Grund- und Quellwasser eingeleitet werden, sofern das zugeführte Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, das Gewässer schädlich zu verunreinigen oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften herbeizuführen, |
3. |
darf Niederschlagswasser von Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie von Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m2 eingeleitet werden, |
3. |
darf Niederschlagswasser von
a) |
reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung und |
b) |
anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m² |
eingeleitet werden, |
4. |
darf Grund- und Niederschlagswasser von ländlichen Wegen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 StrWG eingeleitet werden und |
5. |
dürfen Stoffe und Geräte im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei eingebracht werden, soweit es sich nicht um intensive Fischzucht handelt und keine signifikanten nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des oberirdischen Gewässers zu erwarten sind. |
(3) 1Die fließenden Gewässer und die landeseigenen Seen dürfen auf eigene Gefahr und ohne Beeinträchtigung der Uferzonen und Schilfgürtel mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorkraft befahren werden. 2Sonstige Seen, die von einem Gewässer durchflossen werden, dürfen mit solchen Fahrzeugen durchfahren werden. 3Satz 1 gilt auch für Seen, die nur teilweise im Eigentum des Landes stehen, hinsichtlich der landeseigenen Seeteile.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 sollen das Land die Benutzung der landeseigenen Seen, die Gemeinden und Kreise mit den Eigentümerinnen oder Eigentümern und den Nutzungsberechtigten die Benutzung privateigener Seen im Interesse der Erholung der Bevölkerung sowie des Sports vertraglich regeln.
(5) Die Anliegerinnen oder Anlieger eines Gewässers (§ 26 Absatz 2 WHG) haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne Motorkraft um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde aufgrund eines Antrages der Anliegerinnen oder Anlieger ausgeschlossen sind.
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gewässer in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen, die Eigentum der Anliegerinnen oder Anlieger sind, sowie für ablassbare Teiche, die ausschließlich der Fischzucht oder der Teichwirtschaft dienen.
§ 19 Benutzung mit Motorfahrzeugen
(1) 1Wer nicht schiffbare Gewässer erster Ordnung und Gewässer zweiter Ordnung, mit Ausnahme von Sportboothäfen, mit Motorfahrzeugen benutzen will, bedarf der Genehmigung. 2Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben der Gewässerunterhaltung, der Gewässeraufsicht nach § 107, des gewässerkundlichen Messdienstes nach § 90, der Fischereiaufsicht, des Rettungswesens, der Landespolizei, der Berufsfischerei und für den Eigenbedarf der Gewässereigentümerin oder des Gewässereigentümers. 3Dies gilt auch nicht für schwerbehinderte Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 SGB IX, die Inhaber eines Fischereischeins nach § 26 des Landesfischereigesetzes sind, für die Benutzung eines kleinen Fahrzeugs mit einem Elektromotor mit einer Leistung bis zu 900 Watt.
(2) 1Die Genehmigung ist zu versagen oder mit Nebenbestimmungen nach § 107 LVwG zu versehen, wenn zu erwarten ist, dass insbesondere wegen der Art, Größe oder Zahl der Wasserfahrzeuge durch das Befahren das Wohl der Allgemeinheit, vor allem die öffentliche Wasserversorgung, Natur oder Landschaft, die Gewässer oder ihre Ufer oder die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt werden. 2Vor der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung sind die untere Naturschutzbehörde und die oder der Unterhaltungspflichtige zu hören.
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für Wohnboote entsprechend.
§ 20 Erweiterung des Gemeingebrauchs (zu § 25 WHG)
Die untere Wasserbehörde kann durch Verordnung im Interesse des Wasser- und Eissports und der Erholung für die Seen und die in § 18 Absatz 6 bezeichneten Gewässer den Gemeingebrauch nach § 18 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 ganz oder teilweise zulassen.
§ 21 Einschränkung des Gemeingebrauchs und des Befahrens mit Wasserfahrzeugen (zu § 25 WHG)
(1) 1Die untere Wasserbehörde kann
1. |
zum Schutz und zur Erhaltung von Natur und Landschaft, |
2. |
zur Verhütung von Nachteil... |