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Landeswassergesetz Schleswig-Holstein / § 14 Verfahren (zu §§ 11 bis 15 und 22 WHG, abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 2 WHG)

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(1) 1Für das Verfahren zur Erteilung oder Änderung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung sowie zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG) gelten § 140 sowie die §§ 136 und 143 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) entsprechend. 2Abweichend von § 18 Absatz 2 WHG darf die Bewilligung aus den in § 117 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 LVwG genannten Gründen widerrufen werden. 3Zusätzlich zu den in § 140 Absatz 5 Satz 2 LVwG genannten Hinweisen muss die Bekanntmachung die Hinweise enthalten,

 

1.

dass nach Ablauf der Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden (§ 15 Satz 3),

 

2.

dass nach Ablauf der Frist erhobene Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen nur in einer nachträglichen Entscheidung berücksichtigt werden können, wenn die oder der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte (§ 14 Absatz 6 WHG),

 

3.

dass wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten oder bewilligten Benutzung gegen die Inhaberin oder den Inhaber der gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können (§ 16 WHG).

 

(2) 1Von dem Verfahren nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn eine befristete gehobene Erlaubnis verlängert werden soll, der Sachverhalt sich nicht wesentlich geändert hat und das Wohl der Allgemeinheit oder die Belange Dritter nicht erstmalig oder zusätzlich berührt werden. 2Der Antrag auf Verlängerung der Frist ist spätestens sechs Monate vor deren Ablauf bei der Wasserbehörde zu stellen. 3Bis zur Entscheidung über diesen Antrag darf die Benutzung im Rahmen der gehobenen Erlaubnis fortgesetzt werden.

 

(3) 1Eine Erlaubnis kann in einem vereinfachten Verfahren für folgende Gewässerbenutzungen erteilt werden...

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