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Landeswassergesetz Schleswig-Holstein / § 13 Erlaubnisfreie Benutzungen (zu §§ 25, 43, 46 Absatz 3 WHG)

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(1) 1Eine Erlaubnis, eine gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen

 

1.

der oberirdischen Gewässer durch das Einleiten von Grund- und Quellwasser sowie Niederschlagswasser im Rahmen der Anforderungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 bis 4,

 

2.

der Küstengewässer

 

a)

durch das Einleiten oder Einbringen von Stoffen oder Geräten im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei, soweit es sich nicht um intensive Fisch- oder Muschelzucht[1] [Bis 31.12.2024: Fischzucht] handelt und keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind,

 

b)

durch das Einleiten von Grund- und Quellwasser,

 

c)

durch das Einleiten von Niederschlagswasser von

aa)

reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung und

bb)

anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 5.000 m2,

 

d)

durch das Einbringen und Einleiten von Stoffen von Schiffen aus, die in Fahrt sind, sofern dies durch den Betrieb der Schiffe verursacht und durch internationale oder supranationale Vorschriften zugelassen ist,

 

e)

durch das Einbringen von Urnen unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 4 Bestattungsgesetz vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162),

 

3.

des Grundwassers

 

a)

durch das Einleiten von Niederschlagswasser mittels Versickerung über eine belebte Bodenzone von

aa)

reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung und

bb)

anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m2,

cc)

ländlichen Wegen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Straßen- und Wegegesetzes des ...

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