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Landeswassergesetz Schleswig-Holstein / § 113 Übergangsvorschriften

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(1) Über Planfeststellungen von Abwasserbehandlungsanlagen ist von den bislang zuständigen Behörden nach bisherigem Recht zu entscheiden, sofern bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Auslegung im Sinne des § 140 Absatz 3 LVwG abgeschlossen ist.

 

(2) 1§ 82 Absatz 1 Nummer 1, Zweiter Fall, Nummer 3 und 4 gelten nicht für Flächen, für die in einem am 9. September 2016 rechtswirksamen Flächennutzungsplan eine Bebauung vorgesehen ist oder dessen bisher vorgesehene Bebauung umgewidmet werden soll und wenn bei den Bauvorhaben die Schutzvorkehrungen aus § 82 Absatz 2 Nummer 6 eingehalten werden. 2Satz 1 tritt am 8. September 2021 außer Kraft.

 

(3) 1Der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen, die nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung planfestgestellt waren, bedürfen der Planfeststellung. 2Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 68 bis 70 WHG sowie die §§ 83 und 84 entsprechend. 3Anlagen im Sinne von Satz 1 sind lediglich genehmigungspflichtig, wenn ein Bebauungsplan Festsetzungen für den Standort der Anlage enthält.

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