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Landeswassergesetz Schleswig-Holstein / § 101 Wasserbehörden

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(1) 1Die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Wasserbehörden sind

 

1.

das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde,

 

2.

das Landesamt für Umwelt[1] [Bis 31.12.2022: Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume] als obere Wasserbehörde,

 

3.

die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.

 

(2[2]) 1Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Verordnung, welche Behörden als Wasserbehörden für die einzelnen Aufgaben zuständig sind, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind. 2Dabei können auch der unteren Küstenschutzbehörde Aufgaben als untere Wasserbehörde zugewiesen werden.[3]

 

(3)[4] Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung bestimmen, welche Behörde als Wasserbehörde für den Vollzug wasserwirtschaftlicher Aufgaben zuständig ist, die in anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen, insbesondere dem UVPG, dem Bundeswasserstraßengesetz oder der Rohrfernleitungsverordnung, geregelt sind.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein, zur Änderung von Behördenbezeichnungen in den Geschäftsbereichen des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] § 101 Absatz 2 tritt bereits zum 29.11.2019 in Kraft.
[3] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[4] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2025.

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