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Landeswassergesetz Schleswig-Holstein / §§ 101 - 106 Teil 10 Zuständigkeiten, Verfahren

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§ 101 Wasserbehörden

 

(1) 1Die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Wasserbehörden sind

 

1.

das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde,

 

2.

das Landesamt für Umwelt[1] [Bis 31.12.2022: Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume] als obere Wasserbehörde,

 

3.

die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.

 

(2[2]) 1Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Verordnung, welche Behörden als Wasserbehörden für die einzelnen Aufgaben zuständig sind, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind. 2Dabei können auch der unteren Küstenschutzbehörde Aufgaben als untere Wasserbehörde zugewiesen werden.[3]

 

(3)[4] Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung bestimmen, welche Behörde als Wasserbehörde für den Vollzug wasserwirtschaftlicher Aufgaben zuständig ist, die in anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen, insbesondere dem UVPG, dem Bundeswasserstraßengesetz oder der Rohrfernleitungsverordnung, geregelt sind.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein, zur Änderung von Behördenbezeichnungen in den Geschäftsbereichen des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] § 101 Absatz 2 tritt bereits zum 29.11.2019 in Kraft.
[3] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[4] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2025.

§ 102 Küstenschutzbehörden

 

(1) Oberste Küstenschutzbehörde ist das für den Küstenschutz zuständige Ministerium.

 

(2) Untere Küstenschutzbehörden sind die von der obersten Küstenschutzbehörde durch Verordnung bestimmten Behörden.

 

(3[1]) Die oberste Küstenschutzbehörde bestimmt durch Verordnung, welche Behörden für die einzelnen Aufgaben des Küstenschutzes zuständig sind, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind.

[1] § 102 Absatz 3 tritt bereits zum 29.11.2019 in Kraft.

§ 103 Besondere Zuständigkeiten

 

(1) Sind in derselben Sache mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, ein wasserwirtschaftliches Vorhaben in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die oberste Wasserbehörde die zuständige Wasserbehörde bestimmen.

 

(2) Ist in derselben Sache auch die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes begründet, kann abweichend von den §§ 9 und 25 Absatz 2 LVwG die oberste Landesbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde durch Verwaltungsvereinbarung bestimmen.

 

(3) Soweit die Wasserbehörde für die Durchführung von Planfeststellungs- und förmlichen Verfahren zuständig ist, ist sie auch Anhörungsbehörde.

§ 104 Ausgleich (abweichend von § 99 WHG)

1Abweichend von § 99 Satz 2 WHG findet für einen Ausgleich nach § 99 Satz 1 WHG § 96 Absatz 1 und 5 WHG keine Anwendung. 2Der Ausgleich bemisst sich nach den Aufwendungen und Erträgen, die ohne Anordnungen bei einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung entstanden wären. 3Er ist durch eine jährlich zum 1. Juli für das vorherige Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. 4Der Anspruch erlischt, wenn er nicht bis zum 1. Februar des auf den Antragszeitraum folgenden Jahres mit den erforderlichen Nachweisen beantragt wird. 5Der Ausgleichsanspruch entsteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch zumutbare betriebliche Maßnahmen oder durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden können. 6Verstößt die oder der Nutzungsberechtigte gegen eine die Bewirtschaftung regelnde Schutzbestimmung, Anordnung oder Auflage, kann der Ausgleich ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert werden. 7Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung Vorschriften erlassen über die Höhe des Ausgleichs, die Pauschalierung der Ausgleichszahlungen, die Festsetzung von Geringfügigkeitsgrenzen und das Verfahren. 8Dabei kann bestimmt werden, dass der Anspruch gegenüber der oder dem nach § 97 WHG Begünstigten geltend zu machen ist. 9Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.

§ 105 Antrag, Schriftform

 

(1) 1Anträge, über die die Wasserbehörden zu entscheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Plänen wie Zeichnungen, Nachweisungen, Begutachtungen und Beschreibungen einzureichen. 2Schriftstücke, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind als solche zu kennzeichnen und getrennt von den übrigen Unterlagen vorzulegen. 3Ihr Inhalt muss, soweit dies ohne Preisgabe des Geheimnisses möglich ist, so ausführlich dargestellt sei...

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