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Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz / §§ 92 - 97 Abschnitt 1 Behörden, Zuständigkeiten

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§ 92 Wasserbehörden

 

(1) 1Untere Wasserbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. 2Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

 

(2) Obere Wasserbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.

 

(3) Oberste Wasserbehörde ist das für Wasserwirtschaft und Wasserrecht zuständige Ministerium.

§ 93 Wasserwirtschaftliche Fachbehörden

1Das Landesamt für Umwelt und die Struktur- und Genehmigungsdirektionen sind wasserwirtschaftliche Fachbehörden. 2Sie wirken beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und auf diese Gesetze gestützter Rechtsverordnungen mit. 3Sie haben außerdem, unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden, die fachlichen Belange der Wasserwirtschaft in anderen Verfahren zu vertreten. 4§ 96 gilt entsprechend.

§ 94 Sachliche Zuständigkeit

 

(1) Sachlich zuständig für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und auf diese Gesetze gestützter Rechtsverordnungen ist, soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, nichts anderes bestimmt ist, die untere Wasserbehörde.

 

(2) 1Die obere und die oberste Wasserbehörde führen die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Wasserbehörden. 2Die oberste Wasserbehörde führt die Fach- und Dienstaufsicht über das Landesamt für Umwelt. 3§ 93 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) gilt entsprechend.

 

(3) Betrifft eine Maßnahme, Anordnung oder sonstige Entscheidung, für die die untere Wasserbehörde zuständig ist, den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, so ist die obere Wasserbehörde zuständig.

 

(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten von der oberen Wasserbehörde auf die untere Wasserbehörde zu übertragen, soweit die sachlichen und personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung gegeben sind.

§ 95 Benehmen mit den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden

 

(1) ...

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