§§ 80 - 82 Unterabschnitt 1 Hochwasserrisikomanagement, Wassergefahr
§ 80 Zuständigkeiten für Aufgaben des Hochwasserrisikomanagements, aktive Beteiligung der interessierten Stellen
(1) Zuständige Behörde zur Bewertung des Hochwasserrisikos und zur Bestimmung der Risikogebiete nach § 73 WHG, zur Erstellung von Gefahren- und Risikokarten nach § 74 WHG sowie zur Veröffentlichung der Bewertung und der Karten nach § 79 Abs. 1 Satz 1 WHG ist das Landesamt für Umwelt.
(2) Soweit sich die Risikomanagementpläne nach § 75 WHG auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz erstrecken, erstellt die obere Wasserbehörde Beiträge dazu und ist sie für die Veröffentlichung und Koordinierung nach § 79 Abs. 1 und § 80 Abs. 2 WHG zuständig.
(2) Zuständige Behörde zur Aufstellung der Risikomanagementpläne nach § 75 WHG sowie zu ihrer Veröffentlichung und Koordinierung nach den §§ 79 Abs. 1 und 80 Abs. 2 WHG ist die obere Wasserbehörde.
(3) 1Im Rahmen der aktiven Beteiligung der interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Risikomanagementpläne gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 WHG gibt die obere Wasserbehörde allen interessierten Stellen Gelegenheit zur Äußerung. 2Insbesondere beteiligt sie die Träger öffentlicher Belange, die Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen sowie die betroffenen Behörden, Körperschaften und Verbände.
§ 80a Sturzflutgefahrenkarten
(1) 1Das Landesamt für Umwelt erstellt für das Land Rheinland-Pfalz eine Karte über Sturzflutgefahren und veröffentlicht diese Karte auf seiner Internetseite. 2Die Karte enthält für verschiedene Niederschlagsintensitäten insbesondere Informationen zur Wassertiefe und zur Fließgeschwindigkeit und wird regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.
(2) 1Soweit die kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden für ihr Gebiet zusätzlich Sturzflutgefahrenkarten erstellen, die ...