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Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz / §§ 80 - 82 Unterabschnitt 1 Hochwasserrisikomanagement, Wassergefahr

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§ 80 Zuständigkeiten für Aufgaben des Hochwasserrisikomanagements, aktive Beteiligung der interessierten Stellen

 

(1) Zuständige Behörde zur Bewertung des Hochwasserrisikos und zur Bestimmung der Risikogebiete nach § 73 WHG, zur Erstellung von Gefahren- und Risikokarten nach § 74 WHG sowie zur Veröffentlichung der Bewertung und der Karten nach § 79 Abs. 1 Satz 1 WHG ist das Landesamt für Umwelt.

 

(2) Zuständige Behörde zur Aufstellung der Risikomanagementpläne nach § 75 WHG sowie zu ihrer Veröffentlichung und Koordinierung nach den §§ 79 Abs. 1 und 80 Abs. 2 WHG ist die obere Wasserbehörde.

 

(3) 1Im Rahmen der aktiven Beteiligung der interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Risikomanagementpläne gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 WHG gibt die obere Wasserbehörde allen interessierten Stellen Gelegenheit zur Äußerung. 2Insbesondere beteiligt sie die Träger öffentlicher Belange, die Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen sowie die betroffenen Behörden, Körperschaften und Verbände.

§ 81 Wasserwehr, Deichverteidigung

 

(1) 1Kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden, die erfahrungsgemäß von Wassergefahren bedroht sind, haben durch entsprechende Ausstattung der Feuerwehr oder anderer geeigneter technischer Einrichtungen als Wasserwehr für eine ausreichende technische allgemeine Hilfe bei Wassergefahr sowie für die Beobachtung und Sicherung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen zu sorgen. 2Dabei dürfen Vordeiche nicht erhöht werden. 3Sie haben die dafür erforderlichen technischen Hilfsmittel und Materialien bereitzuhalten.

 

(2) 1Auf die Wasserwehr und die Abwehr von Wassergefahren finden die Bestimmungen des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes entsprechende Anwendung. 2Die obere Wasserbehörde unterstützt die kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden bei der Beobachtung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und berät sie bei der Abwehr von Wassergefa...

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