(1) Für Bau, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung (Ausbau) von dem Hochwasserschutz dienenden Deichen und Hochwasserschutzmauern, einschließlich der Nebenanlagen und mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen (Hochwasserschutzanlagen), sowie von Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, gelten die Vorschriften über den Gewässerausbau entsprechend.
(2) Öffentliche Hochwasserschutzanlagen sind im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderliche, dem Schutz der Allgemeinheit gegen Hochwasser dienende
| 1. |
Hochwasserschutzanlagen im Sinne des Absatzes 1 und |
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sonstige Anlagen, soweit sie im Zusammenhang mit Hochwasserschutzanlagen nach Nummer 1 stehen und Inhalt des Risikomanagementplanes nach § 75 WHG sind. |
(3) 1Planung und Ausbau öffentlicher Hochwasserschutzanlagen nach Absatz 2 sowie Betrieb und Unterhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen nach Absatz 2 Nr. 1 obliegen
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an Gewässern erster Ordnung dem Land, |
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an Gewässern zweiter Ordnung den Landkreisen und kreisfreien Städten und |
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an Gewässern dritter Ordnung den kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden. |
2Für Betrieb und Unterhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen nach Absatz 2 Nr. 2 gilt § 77 Abs. 2 entsprechend. 3Die Ausbau- und Unterhaltungslast begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger. 4Die Unterhaltung von Deichen umfasst auch die Verpflichtung, Wühltiere, die die Standsicherheit von Deichen beeinträchtigen, unter Beachtung des Artenschutz- und Jagdrechts sowie des Tierschutzes zu bekämpfen.
(4) Die Pflicht zur Planung, zum Ausbau, zum Betrieb und zur Unterhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen wird von den Landkreisen, kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung wahrgenommen...