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Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz / § 73 Bau und Betrieb von Stauanlagen

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(1) 1Stauanlagen im Sinne des § 36 Abs. 2 WHG sind insbesondere [1]Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Staustufen, Pumpspeicherbecken, Sedimentationsbecken, Stauteiche und Geschiebesperren [Bis 29.12.2025: (Stauanlagen) sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben] [2]. 2Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die von der obersten Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz eingeführten technischen Vorschriften. 3Es genügt, wenn in der Bekanntmachung auf eine den Betroffenen zugängliche Veröffentlichung dieser Regeln verwiesen wird. 4Die für den Gewässerausbau zuständige Behörde kann nach Lage des Einzelfalls gegenüber den Anforderungen nach § 36 Abs. 2 WHG[3] erhöhte Sicherheitsvorkehrungen verlangen, wenn im Falle eines Bruches des Absperrbauwerkes erhebliche Gefahren zu befürchten sind.

(2)[4]

 

(2) Entsprechen vorhandene Anlagen den Anforderungen des Absatzes 1 nicht, so hat der Betreiber Anpassungsmaßnahmen durchzuführen, soweit es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

 

(2[5] [Bis 29.12.2025: 3] ) Für die Zulassung von Bau und Betrieb einer Stauanlage gelten die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über den Ausbau eines Gewässers auch insoweit, als es sich nicht um einen Ausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG handelt.

 

(3[6] [Bis 29.12.2025: 4] ) Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Rechten und Befugnissen zur Gewässerbenutzung beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird oder eine nachteilige Einwirkung auf die Ziele nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr...

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