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Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz / §§ 68 - 72 Unterabschnitt 1 Gewässerausbau

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§ 68 Ausbaupflicht

 

(1) 1Der Träger der Unterhaltungslast ist verpflichtet, soweit es zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss notwendig ist, das Gewässer und seine Ufer auszubauen oder durch Rückhaltemaßnahmen für einen geordneten Wasserabfluss zu sorgen, soweit nicht schon eine Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung nach § 28 Abs. 3 besteht. 2Die Verpflichtung zum Ausbau des Gewässers und seiner Ufer besteht auch, soweit durch Rechtsverordnung nach § 85 Abs. 4 Satz 2 Anforderungen an den Gewässerausbau oder Ausbaumaßnahmen für verbindlich erklärt werden.

 

(2) An Bundeswasserstraßen obliegt die Ausbaupflicht nach Absatz 1 dem Land; die Aufgaben des Bundes an den Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz bleiben unberührt.

 

(3) Legt der Ausbau dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu seinem Nutzen und zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur gefordert werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.

§ 68a Ausbau von Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung

 

(1) 1Keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung bedarf der naturnahe Ausbau von kleinen Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere flachen Mulden, im Wald oder auf offener Flur, soweit er den zeitweiligen Rückhalt und die unmittelbare Versickerung des Oberflächenabflusses von Flächen im Wald oder der offenen Flur am Ort des Anfalls bezweckt und außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten erfolgt. 2§ 37 WHG bleibt unberührt.

 

(2) 1Vorhaben nach Absatz 1 sind rechtzeitig vor Beginn der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. 2Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 108 a.

 

(3) 1Die Unterhaltung der nach Absatz 1 ausgebauten Gewässer obliegt den Vorhabenträgern. 2Sie umfasst insbesondere die Erhaltung des Gewässers in einem ...

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