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Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz / § 62 Abwasseranlagen

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(1) 1Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen bedürfen der Genehmigung. 2Dies gilt nicht für

 

1.

Anlagen, die für einen Abwasseranfall bis zu 8 m3 täglich bemessen sind,

 

2.

Anlagen zum Sammeln und Fortleiten von Abwasser, wenn die Abwasserbeseitigung in Erfüllung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung erfolgt und den Maßgaben der für die Abwassereinleitung geltenden Erlaubnis nach Art, Maß und Zweck entspricht,

 

3.

die der Grundstücksentwässerung dienenden Kanäle, die bestimmungsgemäß an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen werden,

 

4.

Anlagen, die nach den Bestimmungen

 

a)

der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung,

 

b)

anderer unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, oder

 

c)

zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 berücksichtigen und deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung nach den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen und dieses Zeichen die nach § 18 Abs. 7 Nr. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) festgelegten Leistungsstufen oder Klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt,

 

5.

Anlagen, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der...

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