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Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz / §§ 54 - 55 Unterabschnitt 2 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

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§ 54 Wasserschutzgebiete

 

(1) Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG zu erlassen, und ist zuständig für vorläufige Anordnungen und behördliche Entscheidungen nach § 52 WHG.

 

(2)[1] 1Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete treffen, von denen die obere Wasserbehörde in der Rechtsverordnung zur Festsetzung des einzelnen Wasserschutzgebiets nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG oder der behördlichen Entscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG abweichen kann. 2Rechtsgültige Rechtsverordnungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG oder behördliche Entscheidungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG bleiben von der Rechtsverordnung nach Satz 1 unberührt.

 

(3[2] [Bis 29.12.2025: 2] ) Auf die Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 WHG sowie auf vorläufige Anordnungen nach § 52 Abs. 2 WHG ist im Liegenschaftskataster hinzuweisen.

 

(3) (weggefallen)

[1] Abs. 2 eingefügt durch Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes. Anzuwenden ab 30.12.2025.
[2] Geändert durch Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.12.2025.

§ 55 Heilquellenschutz

 

(1) Über die staatliche Anerkennung von Heilquellen und deren Widerruf nach § 53 Abs. 2 WHG entscheidet das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium nach Anhörung des Landesamt für Umwelt und im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde und dem für Tourismus, Bäder- und Kurwesen zuständigen Ministerium.

 

(2) 1Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 53 Abs. 4 Satz 1 WHG zu erlassen, und ist zuständig für vorläufige Anordnungen und behördliche Entscheidungen nach § 53 Abs. 5 WHG in Verbindung mit § 52 WHG. 2Sie entscheidet nach Anhörung des Landesamt für Umwelt und im Einvernehmen mit dem L...

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