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Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz / § 45 Zuständigkeit für die Bewirtschaftung des Grundwassers

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Für die Bewirtschaftung des Grundwassers nach Maßgabe der Grundwasserverordnung (GrwV) vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung[1] sind zuständig:

 

1.

die oberste Wasserbehörde für die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen nach § 14 GrwV;

 

2.

das Landesamt für Umwelt für

 

a)

die Bestimmung und Beschreibung der Grundwasserkörper nach § 2 GrwV,

 

b)

die weitergehende Beschreibung der gefährdeten Grundwasserkörper nach § 3 Abs. 2 und 3 GrwV,

 

c)

[2]die Berechnung, Abstimmung und Mitteilung von Hintergrundwerten nach § 5 Abs. 2 GrwV,

 

d[3] [Bis 30.06.2020: c] )

die Ermittlung des chemischen Grundwasserzustandes nach § 6 GrwV,

 

e[4] [Bis 30.06.2020: d] )

die Trendermittlung nach § 10 Abs. 1, 4 und 5 GrwV,

 

f[5] [Bis 30.06.2020: e] )

die zusätzliche Trendermittlung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GrwV,

 

g[6] [Bis 30.06.2020: f] )

die Darstellung des Grundwasserzustands und der Trends nach § 12 GrwV;

 

3.

im Übrigen die obere Wasserbehörde.

[1] Eingefügt durch Dreizehntes Rechtsbereinigungsgesetz. Anzuwenden ab 01.07.2020.
[2] Buchst. c) eingefügt durch Dreizehntes Rechtsbereinigungsgesetz. Anzuwenden ab 01.07.2020.
[3] Geändert durch Dreizehntes Rechtsbereinigungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2020.
[4] Geändert durch Dreizehntes Rechtsbereinigungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2020.
[5] Geändert durch Dreizehntes Rechtsbereinigungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2020.
[6] Geändert durch Dreizehntes Rechtsbereinigungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2020.

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