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Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz / §§ 44 - 46 Abschnitt 3 Bewirtschaftung des Grundwassers

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§ 44 Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung

 

(1) 1Wer in den Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG Grundwasser entnehmen, zutagefördern, zutageleiten oder ableiten will oder zu diesem Zweck Bohrungen oder sonstige Bodenaufschlüsse vornimmt, hat dies rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der Behörde anzuzeigen, die nach § 19 für die Erteilung einer Bewilligung oder Erlaubnis zuständig wäre. 2Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 108 a. [1] [Bis 29.12.2025: Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen beizufügen. ] [Bis 29.12.2025: 3Das Vorhaben ist von der nach Satz 1 zuständigen Wasserbehörde zu untersagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen im Sinne des § 13 WHG nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare, Gewässerveränderungen zu besorgen sind. ] [2]3Die nach Satz 1 zuständige Wasserbehörde kann [Bis 29.12.2025: darüber hinaus] [3] das Vorhaben untersagen, wenn für die Wasserversorgung des Haushalts oder des landwirtschaftlichen Betriebs durch Satzung des Trägers der Wasserversorgung die Benutzung der Einrichtungen zur Wasserversorgung vorgeschrieben und ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten möglich ist. [Bis 29.12.2025: 4Wird das Vorhaben nicht binnen zweier Monate nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Anordnungen nicht getroffen, so darf es in der angezeigten Art und Weise durchgeführt werden.] [4]

 

(2) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann die obere Wasserbehörde für ihren Zuständigkeitsbereich allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in den Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG eine Erlaubnis, eine Bewilligung oder eine Anzeige entsprechend Absatz 1 erforderlich ist.

[1] Geändert durch Zweites Landesgesetz zur Änderung des ...

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