(1) 1Die Unterhaltung natürlicher fließender Gewässer obliegt
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bei Gewässern erster Ordnung dem Land, soweit es sich nicht um Bundeswasserstraßen handelt, |
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bei Gewässern zweiter Ordnung den Landkreisen und kreisfreien Städten, |
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bei Gewässern dritter Ordnung den kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden. |
2Die Landkreise, kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. 3Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.
(2) 1Für einen Zusammenschluss von unterhaltungspflichtigen Körperschaften gilt das Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit. 2Ein Zusammenschluss hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn dies
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im Interesse der Einheitlichkeit der Gewässerunterhaltung, |
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aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder |
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zur gerechten Verteilung der Lasten der Gewässerunterhaltung |
geboten ist. 3Bestehende Verbände bleiben unberührt. 4Mit der Entstehung der neuen Körperschaft ist diese im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgabe zur Gewässerunterhaltung verpflichtet.
(3) 1Die gewässerunterhaltungspflichtigen Körperschaften können sich nach Maßgabe des Absatzes 2 auch zusammenschließen, wenn die gemeinsame Gewässerunterhaltung der Hochwasservorsorge dienlich ist. 2Dies ist insbesondere in Einzugsgebieten mit erhöhtem hydrologischen Risiko der Fall.
(4 [Bis 29.12.2025: 3] ) 1Die oberste Wasserbehörde stellt durch Rechtsverordnung ein Verzeichnis der Gewässer auf, bei denen wegen ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung die zur Unterhaltung erforderlichen Maßnahmen vom Land durchgeführt werden. 2Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Unterhaltungspflichtigen erstatten dem Land ein Drittel der entstandenen ...