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Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz / §§ 31 - 33 Unterabschnitt 4 Anlagen im Gewässerbereich, Gewässerrandstreifen

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§ 31 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern

 

(1) 1Errichtung, Betrieb und wesentliche Veränderung von Anlagen im Sinne des § 36 WHG,

 

1.

die weniger als 40 m von der Uferlinie eines Gewässers erster oder zweiter Ordnung oder weniger als 10 m von der Uferlinie eines Gewässers dritter Ordnung entfernt sind, oder

 

2.

von denen Einwirkungen auf das Gewässer und seine Benutzung sowie Veränderungen der Bodenoberfläche ausgehen können,

bedürfen der Genehmigung. 2Die Genehmigung kann befristet werden. 3Die Genehmigungspflicht gilt nicht für Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen oder einer anderen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen.

 

(2) 1Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 36 Satz 1 WHG nicht erfüllt sind, der Hochwasserschutz oder die Hochwasservorsorge beeinträchtigt werden[1] oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke und Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. 2Lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden. 3In den Fällen des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ist die Erteilung der Genehmigung ausgeschlossen.[2]

 

(3)[3] Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11 a Abs. 2 bis 7 WHG entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

 

(4[4] [Bis 29.12.2025: 3] ) 1Nach Ablauf einer nach Absatz 1 festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung nach Absatz 2 kann die Wasserbehörde dem Eigentümer oder Inhaber der Anlagen auf...

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