§ 120 Überleitung bestehender Genehmigungen
Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen erteilte Genehmigung
| 1. |
für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in, an, über oder unter Gewässern gilt als Genehmigung nach § 31 fort, |
| 2. |
für den Bau, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von Aufbereitungsanlagen und Hochbehältern, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, gilt als Genehmigung nach § 50 Abs. 1 fort, |
| 3. |
für den Bau, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die für einen Abwasseranfall von mehr als 8 m3 täglich bemessen sind, gilt als Genehmigung nach § 62 fort. |
§ 121 Überleitung bestehender Festsetzungen und Anerkennungen
(1) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen aufgestellter Wasserversorgungsplan gilt als Wasserversorgungsplan im Sinne des § 53 fort.
(2) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen staatlich anerkannte Heilquelle gilt als staatlich anerkannte Heilquelle im Sinne des § 53 Abs. 2 WHG fort.
§ 122 Überleitung bestehender Zulassungen für Schifffahrtsanlagen und Fähren
(1) 1Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen erteilte Zulassung
| 1. |
für das Errichten, den Betrieb oder die wesentliche Änderung der Anlagen und des Betriebs von Häfen, Umschlagplätzen oder Anlegestellen gilt als Zulassung nach § 43 Abs. 1 und 3 fort, |
| 2. |
für die Einrichtung oder den Betrieb von Fähren gilt als Zulassung im Sinne des § 43 Abs. 5 fort. |
2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anderweitig rechtmäßig betriebene Häfen, Umschlagplätze, Anlegestellen und Fähren bedürfen keiner erneuten Zulassung nach diesem Gesetz.
(2) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen bereits begonnenes Zulassungsverfa...