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Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz / §§ 102 - 106 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

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§ 102 Grundsätze

 

(1) Soweit im Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Verwaltungsverfahren das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

 

(2) Bei wasserrechtlichen Entscheidungen ist, soweit die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 84 LBauO nicht gegeben ist, auch zu prüfen, ob das Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht.

 

(3) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Planfeststellung, Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die Behörde anstelle einer Untersagung verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.

§ 103 Planvorlage, Fachkunde

 

(1) 1Die für die Entscheidung der Behörde erforderlichen Pläne und Unterlagen sind von derjenigen Person vorzulegen, die die Entscheidung beantragt oder in deren Interesse sie ergehen soll. 2Die Pläne und Unterlagen müssen von fachkundigen Personen erstellt werden. 3Fachkundige Person ist, wer in einer von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu führenden Liste eingetragen ist. 4In die Liste ist auf Antrag einzutragen, wer

 

1.

nach den §§ 2 und 5 des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (IngKaG) vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47, BS 714-1) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen, oder die Anforderungen des § 3 Abs. 1 IngKaG erfüllt und

 

2.

eine praktische Tätigkeit im Sinne der Nummer 1 von mindestens zwei Jahren in der Fachrichtung nachweist, zu deren Bereich das von der Behörde zu beurteilende Vorhaben gehört.

5Die Eintragung in eine vergleichbare List...

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