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Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 93 - 96 Kapitel 4 Gewässeraufsicht

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§ 93 Aufgaben der Gewässeraufsicht (zu § 100 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)

 

(1) 1Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es,

 

1.

die Gewässer,

 

2.

ihre Benutzung,

 

3.

die Indirekteinleitungen,

 

4.

die Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung,

 

5.

die Wasserschutzgebiete,

 

6.

die Überschwemmungsgebiete,

 

7.

die Talsperren und Rückhaltebecken,

 

8.

die Deiche und

 

9.

die Anlagen, die unter das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsvorschriften fallen,

auf Einhaltung aller Verpflichtungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz oder nach auf das Wasserhaushaltsgesetz oder dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen, sowie zur Abwehr von Gefahren zu überwachen. 2Wird eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Vorschriften zulassungs- oder anzeigepflichtige Handlung oder Anlage ohne Zulassung oder Anzeige durchgeführt oder errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird oder eine Anzeige erfolgt.

 

(2) 1Zur Gewässeraufsicht gehören die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung der baulichen Anlagen. 2Die Vorschriften der § 81 und § 82 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.[1] [Bis 17.05.2021: Die Vorschriften der § 81 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 82 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.]

 

(3) Zur Gewässeraufsicht gehören Untersuchungen des natürlichen Wasserkreislaufs, auch soweit er außerhalb von Gewässern stattfindet, im Hinblick auf Klimaauswirkungen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.

§ 94 Überwachung von Abwassereinleitungen

1Einleitungen von Abwasser in Gewässer von im Jahresdurchschnitt mehr als ein Kubikmeter je zwei Stunden sind in der Weise zu überwachen, dass mehrmals im Jahr Proben zu entnehmen und zu untersuchen sind. 2Ausgenommen sind Einleitungen von Abwasser, das keiner Behandlung bedarf, und Abwassereinleitungen, von denen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. 3Die zur Überwachung erforderlichen Probeentnahmen und Untersuchungen werden von den zuständigen Behörden oder von den von ihnen beauftragten Untersuchungsstellen durchgeführt. 4Es dürfen keine Untersuchungsstellen beauftragt werden, die für den Abwassereinleiter auf wasserwirtschaftlichem Gebiet gegen Entgelt bereits in anderer Weise, insbesondere als Gutachter oder im Rahmen der Selbstüberwachung tätig sind.

§ 95 Gewässer- und Deichschau

 

(1) 1Die fließenden Gewässer sind, soweit es zur Überwachung der ordnungsmäßigen Gewässerunterhaltung geboten ist, im Rahmen der Gewässeraufsicht durch die zuständige Behörde zu schauen. 2Dabei ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten ist.

 

(2) 1Den zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten, den Eigentümern und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten, den Fischereiberechtigten und der unteren Landschaftsbehörde ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben. 2Die Schautermine sind zwei Wochen vorher ortsüblich [Bis 17.05.2021: öffentlich ] [1]bekanntzumachen.

 

(3) 1Die Absätze 1 und 2 Satz 2 sind auf Deiche und Hochwasserschutzanlagen entsprechend anzuwenden. 2Den zur Unterhaltung Verpflichteten und den Eigentümern der Hochwasserschutzanlage ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden bis 17.05.2021.

§ 96 Kosten der Gewässeraufsicht (zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes)

 

(1) 1Die Kosten der Gewässeraufsicht sind dem Benutzer eines Gewässers und dem Betreiber von Anlagen aufzuerlegen, soweit sich die Überwachung auf die Einhaltung ihrer Pflichten bezieht. 2In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten, wenn die Überwachung ergibt, dass von ihm wasserrechtliche Vorschriften und Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind. 3Kosten sind vom Gewässerbenutzer und Anlagenbetreiber nicht zu tragen für Besichtigungen gemäß § 95.

 

(2) 1Soweit der Benutzer eines Gewässers der Eigentümer des Grundstücks ist, das für die Gewässerbenutzung erforderlich ist, oder der Anlagenbetreiber Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Anlage befindet, werden die Kosten für Maßnahmen nach Absatz 1 von den Kostenpflichtigen in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümer erhoben. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Benutzer oder der Anlageneigentümer Erbbauberechtigter ist. 3In diesen Fällen ruhen die Kosten als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.

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