§ 86 Beteiligung bei Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan (zu §§ 82, 83, 85 des Wasserhaushaltsgesetzes)
1Für die nordrhein-westfälischen Anteile der in § 12 genannten Flussgebietseinheiten erarbeitet die oberste Wasserbehörde Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen der Flussgebietseinheiten und stellt sie im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden und nach Anhörung des für den Umweltschutz zuständigen Ausschusses des Landtages auf. 2Bei der Erarbeitung werden die Träger öffentlicher Belange und ihnen Gleichgestellte, insbesondere die Kreise und kreisfreien Städte, die anerkannten Naturschutzvereinigungen, die betroffenen Wasserverbände und die betroffenen regionalen Planungsträger gemäß § 6 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung beteiligt. 3Sie wirken bei der Erarbeitung mit, insbesondere unterstützen sie die oberste Wasserbehörde und erteilen die erforderlichen Auskünfte.
§ 87 Information und aktive Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Hochwasserrisikomanagementplanung (zu § 79 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die zuständige Behörde legt
und deren Überarbeitungen nach § 73 Absatz 6, § 74 Absatz 6 und § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Dauer von einem Monat zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin.
§ 88 Bekanntgabe und Verbindlichkeit der wasserwirtschaftlichen Planungen (zu §§ 75, 82, 83 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) 1Die oberste Wasserbehörde legt die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach §§ 82, 83 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit sie die nordrhein-westfälischen Anteile der Flusseinzugsgebiete betreffen, aus und weist auf die Auslegung bei dem für die Umwelt zuständigen Ministerium und den zuständigen Behörden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hin. 2Die zuständige Behörde, auf deren Gebiet sich die Planung erstreckt, legt den Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm zur Einsicht für jedermann aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. 3Die zuständige Behörde legt die Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einsicht für jedermann aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin.
(2) 1Maßnahmen, die Risikomanagementpläne und Maßnahmenprogramme nach den §§ 75, 82 des Wasserhaushaltsgesetzes festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Behörden nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. 2Sind in den Plänen und Programmen nach Satz 1 planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die öffentlichen Planungsträger diese bei ihren Planungen zu berücksichtigen. 3Im Übrigen sind die nordrhein-westfälischen Anteile der Risikomanagementpläne, Maßnahmenprogramme und der Bewirtschaftungspläne für alle behördlichen Entscheidungen verbindlich.