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Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 77 - 82 Unterabschnitt 1 Deiche und andere Hochwasserschutzanlagen

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§ 77 Errichten, Beseitigen, Umgestalten von Deichen und anderen Hochwasserschutzbauten (zu § 67 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)

1Für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder sonstige wesentliche Umgestalten von Deichen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie § 71 entsprechend. 2Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die Bestimmungen über das Errichten, Beseitigen und Umgestalten von Deichen, die durch das für Umwelt zuständigen Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt sind. 3Die Sätze 1 und 2, die nachfolgenden Bestimmungen für Deiche sowie § 97 Absatz 2 gelten auch für Dämme und andere Hochwasserschutzanlagen.

§ 78 Unterhaltung und Wiederherstellung

 

(1) Die durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.

 

(2) 1Deiche sind von demjenigen zu unterhalten, der sie errichtet hat. 2Deiche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, sind von dem bisher Unterhaltspflichtigen auch weiterhin zu unterhalten. 3Die Unterhaltung eines Deiches umfasst die Erhaltung des Ausbauzustands, insbesondere die zum Schutz gegen Angriffe des Gewässers notwendigen Maßnahmen und die Beseitigung von Schäden. 4Die zuständige Behörde kann den Umfang der Unterhaltung einschränken, wenn sie die Erhaltung des bisherigen Zustands nicht mehr für notwendig hält.

 

(3) 1Entspricht ein Deich nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder ist ein Deich ganz oder teilweise verfallen, durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen zerstört, ist der Unterhaltspflichtige verpflichtet, den Deich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu sanieren oder wiederherzustellen. 2Die zuständige Behörde kann den Verpflichteten von seiner Pflicht nach Satz 1 befreien, wenn ein Hochwasserschutz nicht mehr erforderlich ist oder durch andere M...

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