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Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 77 - 82 Unterabschnitt 1 Deiche und andere Hochwasserschutzanlagen

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§ 77 Errichten, Beseitigen, Umgestalten von Deichen und anderen Hochwasserschutzbauten (zu § 67 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)

1Für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder sonstige wesentliche Umgestalten von Deichen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie § 71 entsprechend. 2Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die Bestimmungen über das Errichten, Beseitigen und Umgestalten von Deichen, die durch das für Umwelt zuständigen Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt sind. 3Die Sätze 1 und 2, die nachfolgenden Bestimmungen für Deiche sowie § 97 Absatz 2 gelten auch für Dämme und andere Hochwasserschutzanlagen.

§ 78 Unterhaltung und Wiederherstellung

 

(1) Die durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.

 

(2) 1Deiche sind von demjenigen zu unterhalten, der sie errichtet hat. 2Deiche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, sind von dem bisher Unterhaltspflichtigen auch weiterhin zu unterhalten. 3Die Unterhaltung eines Deiches umfasst die Erhaltung des Ausbauzustands, insbesondere die zum Schutz gegen Angriffe des Gewässers notwendigen Maßnahmen und die Beseitigung von Schäden. 4Die zuständige Behörde kann den Umfang der Unterhaltung einschränken, wenn sie die Erhaltung des bisherigen Zustands nicht mehr für notwendig hält.

 

(3) 1Entspricht ein Deich nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder ist ein Deich ganz oder teilweise verfallen, durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen zerstört, ist der Unterhaltspflichtige verpflichtet, den Deich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu sanieren oder wiederherzustellen. 2Die zuständige Behörde kann den Verpflichteten von seiner Pflicht nach Satz 1 befreien, wenn ein Hochwasserschutz nicht mehr erforderlich ist oder durch andere Maßnahmen erreicht wird. 3§ 40 Absatz 3 Satz 2 und § 42 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend.

 

(4) 1Ist ungewiss oder streitig, wer zur Unterhaltung des Deiches verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde die Gemeinden, deren Gebiet durch den Deich geschützt wird, vorläufig zur Unterhaltung heranziehen. 2Die Gemeinden können ungeachtet des § 79 von dem Unterhaltungspflichtigen Ersatz ihrer Aufwendungen erlangen.

 

(5) 1Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 können von einem anderen durch Vereinbarung unter Zustimmung der zuständigen Behörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden. 2Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. 3Die Pflichten können nach Satz 1 nur insgesamt übernommen werden.

 

(6) 1Sofern einer Gemeinde nach den Absätzen 1 bis 3 Pflichten obliegen, kann sie diese insgesamt auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. 2Die Gemeinde hat die Übertragung der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3Die Vorschriften des § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn benachbarte Gemeinden nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit ein gemeinsames Kommunalunternehmen in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts gründen.

§ 79 Umlage

1Die Aufwendungen für Unterhaltung, Sanierung und Wiederherstellung von Deichen sind nach dem Maß ihres Vorteils von denjenigen zu tragen, deren Grundstücke durch den Deich geschützt werden. 2Zu den Kosten der Unterhaltung gehören die Aufwendungen für die Erfüllung von Pflichten nach § 81 sowie die Personal-, Sach- und Verwaltungskosten zur Vorbereitung und Information der betroffenen Grundstückseigentümer. 3Im Streitfall setzt die zuständige Behörde nach Anhörung der Beteiligten den Beitrag fest. 4Sofern Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 78 Absatz 2 unterhaltungspflichtig sind, können sie den ihnen entstehenden Aufwand zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 78 Absatz 2 und 3 als Gebühren entsprechend den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes auf Grundlage einer Satzung umlegen. 5Die Befugnis der Wasserverbände, für die Erfüllung ihrer Unterhaltungspflichten von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.[1]

[1] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.

§ 80 Entscheidung in Unterhaltungsfragen

Die zuständige Behörde kann feststellen, wem die Unterhaltung obliegt, und die nach § 81 Absatz 1 und 2[1] [Bis 17.05.2021: 2 und 3] erforderlichen Maßnahmen und Pflichten näher festlegen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.

§ 81 Statusbericht (zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)

 

(1) 1Der Unterhaltungspflichtige überprüft[1] [Bis 17.05.2021: über prüft] regelmäßig die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit seines Deichs. 2Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

 

(2) In einem Statusbericht hat der Unterhaltungspflichtige jährlich, für untergeordnete Anlagen alle fünf Jahre den Zustand der Hochwasserschutzanlage, relevante Veränderungen im Abflussquerschnitt sowie seine ...

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