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Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen / § 71 Grundsätze für den Gewässerausbau (zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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Maßnahmen zum Gewässerausbau haben die im Bewirtschaftungsplan festgelegten Bewirtschaftungsziele, das Maßnahmenprogramm, die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Vorgaben der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltgesetzes[1] [Bis 17.05.2021: Wasserhaushaltsgesetzes] für die Bewirtschaftungsziele sowie den Risikomanagementplan nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes und die durch das für Umwelt zuständige Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Grundsätze für den Gewässerausbau zu beachten.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.

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