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Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen / § 64 Umlage des Unterhaltungsaufwands (zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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(1) 1Die Gemeinden können den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand zur Erhaltung und zur Erreichung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die von ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des Gemeindegebiets als Gebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung umlegen auf

 

1.

die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren (Erschwerer), und

 

2.

die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet) als durch den Abfluss Begünstigte.

2Zum umlagefähigen Aufwand gehören auch die Personal- und Verwaltungskosten zur Durchführung der Umlage, der Aufwand zur Ermittlung der Grundlagen für die Umlage sowie die Kosten nach § 74 Absatz 2. 3Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Grundeigentümers der Erbbauberechtigte. 4Der von den Erschwerern insgesamt aufzubringende Anteil wird vorab als Prozentsatz des Gesamtaufwands festgesetzt und auf die einzelnen Erschwerer verteilt. 5Die danach verbleibenden Kosten sind die förderungsfähigen Aufwendungen. 6Der Teil der förderungsfähigen Aufwendungen, der nicht durch Finanzierungshilfen gedeckt ist, kann auf die Eigentümer im seitlichen Einzugsgebiet umgelegt werden. 7Dabei tragen die Eigentümer der befestigten[1] [Bis 17.05.2021: versiegelten] Flächen 90 Prozent und die Eigentümer der übrigen Flächen 10 Prozent der Kosten. 8Als Gebührenmaßstab ist in der Satzung der Quadratmeter Grundstücksfläche zugrunde zu legen.

 

(2) 1Kreise und Wasserverbände können den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand innerhalb ihres Gebiets auf die Erschwerer und die Gemeinden im seitlichen Einzugsgebiet im Verhältnis ihrer Gebietsteile im Einzugsgebiet umlegen. 2Absatz 1 gilt entsprechend. 3Die Befugnis der Wasserverbände, stattdessen für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.

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