§ 61 Gewässerunterhaltung (zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)
1Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erstreckt sich auf das Gewässerbett und seine Ufer. 2Zur Unterhaltung gehört auch die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat, soweit es dem Umfang nach geboten ist.
§ 62 Pflicht zur Gewässerunterhaltung (zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Unterhaltung der fließenden Gewässer obliegt
1. |
bei Gewässern erster Ordnung dem Eigentümer, soweit dieser eine öffentlich-rechtliche juristische Person ist, ansonsten dem Land, |
2. |
bei Gewässern zweiter Ordnung und bei sonstigen Gewässern den Gemeinden, die mit ihrem Gebiet Anlieger sind (Anliegergemeinden). |
(2) Die Unterhaltung der stehenden Gewässer obliegt den Eigentümern oder, wenn sich diese nicht ermitteln lassen, den Anliegern.
(3) Soweit Wasserverbände nach Gesetz oder Satzung die Gewässerunterhaltung zur Aufgabe haben, obliegt ihnen die Gewässerunterhaltung; insoweit treten sie an die Stelle der Gemeinden oder der nach Absatz 2 Verpflichteten.
(4) Die Kreise können im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde die Pflicht zur Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung und von sonstigen Gewässern übernehmen; insoweit treten sie an die Stelle der Gemeinden.
(5) 1Die Gemeinde kann ihre Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. 2Die Übertragung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 3Die Vorschriften des § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn benachbarte Gemeinden nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit ein gemeinsames Kommunalunternehmen in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts gründen. 5Es gilt § 63 Absatz 2.
(6) Die Unterhaltungspflicht für ein Gewässer oder einen Gewässerabschnitt kann nach den Absätzen 3 bis 5 nur insgesamt auf eine andere Person übertragen und von einer solchen übernommen werden.
§ 63 Gewässerunterhaltung durch Dritte (zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) 1Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung mit Zustimmung der zuständigen Behörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einem anderen als den in § 62 genannten Pflichtenträgern übernommen werden. 2§ 62 Absatz 6 gilt entsprechend. 3Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(2) 1Soweit die Pflicht zur Gewässerunterhaltung gemäß Absatz 1 auf andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts übergegangen ist, haben die nach § 62 Absatz 1 und 2 zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durchzuführen, wenn dieser in angemessener Frist seine Pflicht nicht oder nicht genügend erfüllt. 2Die Ersatzvornahme ordnet die zuständige Behörde an.
§ 64 Umlage des Unterhaltungsaufwands (zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) 1Die Gemeinden können den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand zur Erhaltung und zur Erreichung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die von ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des Gemeindegebiets als Gebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung umlegen auf
1. |
die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren (Erschwerer), und |
2. |
die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet) als durch den Abfluss Begünstigte. |
2Zum umlagefähigen Aufwand gehören auch die Personal- und Verwaltungskosten zur Durchführung der Umlage, der Aufwand zur Ermittlung der Grundlagen für die Umlage sowie die Kosten nach § 74 Absatz 2. 3Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Grundeigentümers der Erbbauberechtigte. 4Der von den Erschwerern insgesamt aufzubringende Anteil wird vorab als Prozentsatz des Gesamtaufwands festgesetzt und auf die einzelnen Erschwerer verteilt. 5Die danach verbleibenden Kosten sind die förderungsfähigen Aufwendungen. 6Der Teil der förderungsfähigen Aufwendungen, der nicht durch Finanzierungshilfen gedeckt ist, kann auf die Eigentümer im seitlichen Einzugsgebiet umgelegt werden. 7Dabei tragen die Eigentümer der befestigten [Bis 17.05.2021: versiegelten] Flächen 90 Prozent und die Eigentümer der übrigen Flächen 10 Prozent der Kosten. 8Als Gebührenmaßstab ist in der Satzung der Quadratmeter Grundstücksfläche zugrunde zu legen.
(2) 1Kreise und Wasserverbände können den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand innerhalb ihres Gebiets auf die Erschwerer und die Gemeinden im seitlichen Einzugsgebiet im Verhältnis ihrer Gebietsteile im Einzugsgebiet umlegen. 2Absatz 1 gilt entsprechend. 3Die Befugnis der Wasserverbände, stattdessen für Maßnahmen der Gewässerunterhaltun...