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Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen / § 58 Einleiten von Abwasser in öffentliche und private Abwasseranlagen (zu §§ 55, 58, 59 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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(1)[1] 1Im Fall des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die Einleitung flüssiger Stoffe in öffentliche und private Abwasseranlagen der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Es darf eingeleitet werden, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von vier Wochen die Genehmigungspflicht anordnet oder die Frist verlängert.

Bis 17.05.2021:

(1) Im Falle des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf die Einleitung flüssiger Stoffe in öffentliche und private Abwasseranlagen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.

(2)[2]

 

(2) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, im Einzelfall für das Einleiten von Abwasser, das keiner Genehmigungspflicht nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes unterliegt, eine Genehmigungspflicht festzustellen und den Einleiter aufzufordern, eine Genehmigung zu beantragen, wenn durch die Einleitung des Abwassers in die Abwasseranlage eine schädliche Gewässerveränderung zu besorgen ist.

 

(2[3] [Bis 17.05.2021: 3] ) Bei einer genehmigungspflichtigen Einleitung von Abwasser in eine private Abwasseranlage hat der Betreiber dieser Anlage den Wechsel

 

(3[4] [Bis 17.05.2021: 4] ) 1Die zuständige Behörde legt der obersten Wasserbehörde auf Anforderung ein Verzeichnis der genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen vor. 2Das Verzeichnis hat Angaben über die Art, Herkunft und die Mengen des indirekt eingeleiteten Abwassers zu enthalten.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.
[2] Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden bis 17.05.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 18.05.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 18.05.2021.

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