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Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen / § 57 Anzeige und Genehmigung von Abwasseranlagen

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(1) 1Die Planung zur Erstellung, der Betrieb von Kanalisationsnetzen für die private, gewerbliche oder diesen vergleichbaren Kanalisationsnetzen von befestigten Flächen, die größer als drei Hektar sind, und für die öffentliche Abwasserbeseitigung sowie wesentliche Änderungen von Planung zur Erstellung und Betrieb sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Diese kann im Hinblick auf die Erstellung oder wesentliche Änderung der Planung sowie den Betrieb Regelungen treffen, um nachteilige Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen oder um sicherzustellen, dass die Abwasseranlagen nach § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 56 Absatz 1 errichtet und betrieben werden. 3Wird die Planung nach sechs Monaten nicht beanstandet, kann der Anzeigende davon ausgehen, dass er seine Planung umsetzen kann. 4Für bestehende Kanalisationsnetze haben die Betreiber einen Bestandsplan über die Abwasseranlagen und einen Plan über deren Betrieb aufzustellen. 5Die Pläne sind fortzuschreiben. 6Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 7Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über Art und Inhalt der vorzulegenden Unterlagen für die Anzeige, den Bestandsplan und den Plan über den Betrieb zu treffen.

 

(2) 1Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die nicht unter § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes fallen, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2Werden genehmigungspflichtige Abwasserbehandlungsanlagen serienmäßig hergestellt, können sie der Bauart nach zugelassen werden. 3Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Nebenbestimmungen verbunden werden. 4Bauartzulassungen aus dem übrigen Bundesgebiet gelten auch in ...

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