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Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen / § 57 Anzeige und Genehmigung von Abwasseranlagen

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(1) 1Die Planung zur Erstellung, der Betrieb von Kanalisationsnetzen für die private, gewerbliche oder diesen vergleichbaren Kanalisationsnetzen von befestigten Flächen, die größer als drei Hektar sind, und für die öffentliche Abwasserbeseitigung sowie wesentliche Änderungen von Planung zur Erstellung und Betrieb sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Diese kann im Hinblick auf die Erstellung oder wesentliche Änderung der Planung sowie den Betrieb Regelungen treffen, um nachteilige Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen oder um sicherzustellen, dass die Abwasseranlagen nach § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 56 Absatz 1 errichtet und betrieben werden. 3Wird die Planung nach sechs Monaten nicht beanstandet, kann der Anzeigende davon ausgehen, dass er seine Planung umsetzen kann. 4Für bestehende Kanalisationsnetze haben die Betreiber einen Bestandsplan über die Abwasseranlagen und einen Plan über deren Betrieb aufzustellen. 5Die Pläne sind fortzuschreiben. 6Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 7Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über Art und Inhalt der vorzulegenden Unterlagen für die Anzeige, den Bestandsplan und den Plan über den Betrieb zu treffen.

 

(2) 1Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die nicht unter § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes fallen, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2Werden genehmigungspflichtige Abwasserbehandlungsanlagen serienmäßig hergestellt, können sie der Bauart nach zugelassen werden. 3Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Nebenbestimmungen verbunden werden. 4Bauartzulassungen aus dem übrigen Bundesgebiet gelten auch in Nordrhein-Westfalen. 5Für diese Anlagen entfällt die Genehmigungspflicht. 6Keiner Genehmigung bedürfen Abwasserbehandlungsanlagen oder Teile von ihnen,

 

1.

die wegen ihrer einfachen Bauart oder wegen nicht zu erwartender nachteiliger Auswirkungen auf die Abwasserbeseitigung in einer Rechtsverordnung des für Umwelt zuständigen Ministeriums festgelegt sind,

 

2.

[1]die als Bauprodukte im Sinn von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5), unterliegen, wenn

 

a)

sie von einer harmonisierten Norm im Sinn von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind oder einer Europäischen Technischen Bewertung im Sinn von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und

 

b)

gemäß der Leistungserklärung des Herstellers geeignet sind, die Anforderungen des § 57 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes einzuhalten, oder

Bis 17.05.2021:

2.

die Anforderungen zum Schutz der Gewässer nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu Bauprodukten oder nach den zu ihrer Umsetzung oder Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften erfüllen; die nach den genannten Rechtsvorschriften erforderlichen CE-Kennzeichnungen müssen angebracht und die nach diesen Rechtsvorschriften zulässigen Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften müssen eingehalten sein, oder

 

3.

bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist.

7Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abwasserbehandlungsanlagen zu bestimmen, die wegen ihrer einfachen Bauart oder nicht zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf die Abwasserbeseitigung nach Satz 3 Nummer 1 keiner Genehmigung bedürfen.

 

(3) 1Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn die Anlage den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 57 Absatz 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. 2§ 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend.

[1] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.

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