(1) 1Die Gemeinde ist nicht zur Abwasserbeseitigung verpflichtet
| 1. |
für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, das im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, bodenschutzrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird, und |
| 2. |
für unverschmutztes Abwasser, das zur Gewinnung von Wärme abgekühlt wurde. |
2Unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, durch Satzung zu fordern, dass im Fall der Nummer 1 das Grundstück bezüglich des häuslichen Abwassers an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird; fordert die Gemeinde den Anschluss, finden die Vorschriften dieses Unterabschnittes Anwendung.
(2) Werden einem Einleiter von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auferlegt, ist er insoweit abwasserbeseitigungspflichtig.
(3) 1Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das von Straßenoberflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt, ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet. 2Soweit der Bund für die Bundesstraßen oder das Land Träger der Straßenbaulast im Außenbereich sind, legt der Landesbetrieb Straßenbau dem für Umwelt zuständigen Ministerium eine Übersicht über den Stand der Einleitungen sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 56 [Bis 28.12.2021: § 57] noch erforderlichen Maßnahmen vor. 3§ 47 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) 1Sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser durch den Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise gemeinwohlverträ...