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Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen / § 45 Erlaubniserteilung für das Einleiten von Abwasser (zu § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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(1) Eine Erlaubnis für die Einleitung des Abwassers darf nur der Person erteilt werden, die insoweit abwasserbeseitigungspflichtig ist.

 

(2) 1Die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer, das im Einzugsgebiet einer Flusskläranlage liegt oder das vorübergehend in das kanalisierte Einzugsgebiet einer ehemaligen Flusskläranlage umgeleitet wird, kann übergangsweise bis längstens zum 31. Dezember 2027 erlaubt werden, wenn durch die wasserrechtliche Erlaubnis der aufnehmenden Kläranlage sichergestellt ist, dass die Anforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes am Ablauf der Kläranlage eingehalten werden. [1] [Bis 17.05.2021: Die Einleitung von Abwasser in Gewässer im Einzugsgebiet einer Flusskläranlage kann übergangsweise bis längstens zum 31. Dezember 2021 erlaubt werden, wenn durch die wasserrechtliche Genehmigung der Flusskläranlage sichergestellt ist, dass die Anforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes am Ablauf der Flusskläranlage eingehalten werden. ] 2Der Abwasserbeseitigungspflichtige weist die erforderlichen Maßnahmen und die zeitlichen Abfolgen in seinem Abwasserbeseitigungskonzept nach Maßgabe des § 53 Absatz 3 aus. 3Enthält das Abwasser einer dieser Einleitungen gefährliche, prioritäre oder prioritär gefährliche Stoffe, sind die Anforderungen nach § 57 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bei der Einleitung in das Gewässer des Einzugsgebietes einzuhalten.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.

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