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Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen / § 34 Erdaufschlüsse, unterirdische Anlagen (zu § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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(1) 1Bei dem unterirdischen Einbau von Anlagen oder Anlagenteilen oberhalb der obersten wasserführenden Schicht entfällt die Anzeigepflicht nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn die Anlagen oder Anlagenteile einer Eignungsfeststellung nach § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes oder einer Zulassung bedürfen, bei deren Erteilung geprüft wird, ob sie sich auf die Bewegung, Höhe oder [1]Beschaffenheit des Grundwassers auswirken, sowie für

 

1.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, welche die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905)[2] [Bis 17.05.2021: und über Fachbetriebe vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274)] in der jeweils geltenden Fassung einhalten,

 

2.

Anlagen nach Nummer 1, die im privaten Bereich verwendet werden, welche die Anforderungen einhalten, die für die Anlagen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen gelten,

 

3.

Anlagen und Anlagenteile, welche die Anforderungen zum Schutz der Gewässer nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu Bauprodukten oder nach den zu ihrer Umsetzung oder Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften erfüllen. 2Die nach den genannten Rechtsvorschriften erforderlichen CE-Kennzeichnungen müssen angebracht und die nach diesen Rechtsvorschriften zulässigen Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften müssen eingehalten sein,[3] [Bis 17.05.2021: oder]

 

4.

Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Stoffen im Sinne der Nummern 19.3 bis 19.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung,

 

5.

[4]Arbeiten, die der Betriebsplanpflicht des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310)...

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