Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen / § 24 Anpassung und Rückbau von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

(1) 1Der Pflichtige nach § 23 Absatz 1 hat auf Anordnung[1] die Anlage anzupassen, wenn sie nicht den Anforderungen nach § 36 Absatz 1[2] Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht. 2Soweit die Anpassung wegen Veränderungen des Abflusses des Gewässers erforderlich ist, die auf Einwirkungen eines oder mehrerer Dritter (Verursacher) zurückzuführen sind, kann der Pflichtige nach Satz 1 vom jeweiligen Verursacher die Erstattung der Kosten verlangen, soweit die Arbeiten erforderlich waren und der Aufwand das gesetzliche Maß nicht überschreitet[3]. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die verursachenden Maßnahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung gesetzlicher Pflichten dienen. 4§ 23 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

 

(2) 1Wenn eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht ausreicht, um schädliche Gewässerveränderungen durch die Anlage zu verhindern, kann die zuständige Behörde die Zulassung widerrufen. [4] [Bis 17.05.2021: Der Pflichtige nach § 23 Absatz 1 hat die Anlage anzupassen, wenn sie nicht den Anforderungen nach § 36 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht. ] 2Soweit die Anpassung wegen Veränderungen des Abflusses des Gewässers erforderlich ist, die auf Einwirkungen eines oder mehrerer Dritter (Verursacher) zurückzuführen sind, kann der Pflichtige nach Satz 1 vom jeweiligen Verursacher die Erstattung der Kosten verlangen. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die verursachenden Maßnahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung gesetzlicher Pflichten dienen. 4§ 23 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

 

(3) 1Wenn eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 wegen Veränderungen des Gewässers, die zumindest[5] auch auf Einwirkungen eines oder mehrerer Dritter (Verursacher) zurückzuführen sind, erforderlich ist oder eine Anlage im Eigentum [Bis 17.05.2021: oder Erbbraurecht] [6] mehrerer steht, kann die zuständige Behörde de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) / § 12 (VKA) Eingruppierung
    551
  • TVöD-AT / §§ 26 - 29a Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
    297
  • TVöD-AT / § 16 Stufen der Entgelttabelle (VKA)
    147
  • Entgeltordnung VKA / 7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht
    130
  • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 27 - 37 Sechster Abschnitt Einfriedung
    112
  • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 50 - 57 Elfter Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen
    91
  • Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und ... / Art. 5 - 13 KAPITEL II ENTGELTTRANSPARENZ
    74
  • TVöD-AT / § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen (VKA)
    68
  • Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt / §§ 34 - 42 Abschnitt 10 Grenzabstände für Pflanzen
    63
  • Besoldungsgesetz Hessen / Anlage V
    62
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    60
  • Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 / §§ 46 - 51 Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
    53
  • Besoldungsgesetz Hessen / 13. Allgemeine Stellenzulage
    46
  • TVöD-AT / § 18 (VKA) Leistungsentgelt
    45
  • Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / Besoldungsgruppe B 3
    37
  • Manteltarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel
    37
  • Lohn- u. Gehalts-TV, Einzelhandel, Baden-Württemberg, 26 ... / I. Gehälter
    35
  • TVöD-BT-V / § 46 Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
    35
  • TV-L - Entgeltordnung / 22.1 Ingenieure
    32
  • Gehalts- und Lohntabelle für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg
    31
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Versicherungen für die Wohnungswirtschaft
Versicherungen für die Wohnungswirtschaft
Bild: Haufe Shop

Hier erklärt ein Versicherungsprofi alle für die Wohnungswirtschaft relevanten Versicherungen. Er vermittelt Ihnen das nötige Know-how und erläutert alle Gebäudeversicherungen. Zudem erhalten Sie Tipps und Hinweise, worauf Sie bei der Gestaltung einzelner Versicherungsverträge achten sollten.


Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren