Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen / § 22a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

(1) 1Die Absätze 2 bis 5 gelten für Erteilung einer Genehmigung gemäß § 22 Absatz 1 ergänzend bei Anlagen zur Errichtung, Betrieb und Modernisierung von Anlagen zur Produktion von Elektrizität unter Nutzung von Wasserkraft oder zur Gewinnung von Erdwärme. 2Die Modernisierung im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 umfasst Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch der Anlage, eines Anlagenteils oder des Betriebssystems.

 

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.

 

(3) 1Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. 2Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein. 3In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen für das Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind.

 

(4) Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde unverzüglich einen Zeitplan für das weitere Verfahren nach Absatz 1 und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens mit.

 

(5) 1Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung

 

1.

innerhalb eines Jahres bei

 

a)

Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt,

 

b)

Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient,

 

c)

der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft,

 

2.

innerhalb von zwei Jahren bei

 

a)

Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeugungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr,

 

b)

Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom in einem Kraftwerk dient.

2Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist nach Satz 1 um bis zu ein Jahr verlängern, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. 3Die in Satz 1 genannten Fristen lassen Verlängerungen durch Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz, nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder nach sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften, durch die geltendes Umweltrecht der Europäischen Union umgesetzt wird, unberührt und können um die Dauer dieser Verfahren verlängert werden. 4Das gilt insbesondere dann, wenn Prüfungen zur Einhaltung der Anforderungen der Bewirtschaftungsziele mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden sind. 5Die zuständige Behörde teilt die Fristverlängerung in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens mit. 6Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.

[1] § 22a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    55
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    14
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    14
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    11
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    7
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    6
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 1.2.3 Grenzen des Mitgebrauchs
    6
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    5
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    5
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.10 Sachsen
    5
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    5
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    4
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 2 Grenzabstandsregelungen gelten nur für Gehölze
    4
  • Grunddienstbarkeit / 4.3 Ausschluss der Ausübung von Rechten
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Förderung: Übersicht KfW-Förderprogramme für nachhaltiges Wirtschaften
Elektroauto mit Ladekabel
Bild: THHORSTEN MALINOWSKI

„Verantwortung übernehmen, zahlt sich aus.“ So lautet der Claim der KfW im Bereich Inlandsförderung für Unternehmen in Energieeffizienz. Und trifft damit wohl genau auf den Punkt. Denn mit einem Anstieg von 16,5 Prozent im Jahr 2021 zu 2020 zählt Klimaschutz mit zu den umsatzstärksten Bereichen. Ein Anreiz sind sicher auch die Förderungen für Unternehmen. Dieser Text gibt einen Überblick der Fördermöglichkeiten am Markt.


Wärmewende in der Immobilienwirtschaft: Geothermie: Die Kraft, die aus der Erde kommt
Power Plant Geothermal Geothermie
Bild: Pixabay/WikiImages

Kann die Nutzung von Erdwärme unterhalb der Erdoberfläche, die Geothermie, zum Gamechanger der deutschen Wärmewende werden? Die Meinung der Experten ist eindeutig: Ja.


Haufe Shop: Gebäudeenergiegesetz für Immobilieneigentümer und Vermieter
Gebäudeenergiegesetz für Immobilieneigentümer und Vermieter
Bild: Haufe Shop

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die energetischen Standards für Gebäude in Deutschland. Das Buch erläutert Vermieter:innen und Eigentümer:innen die Anforderungen für Neubau und Bestand, informiert über Pflichten und Rechtsfolgen und stellt mögliche Förderprogramme vor.


Wasserhaushaltsgesetz / § 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Wasserhaushaltsgesetz / § 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

  (1) 1Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung ergänzend bei folgenden Vorhaben:   1. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren