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Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 17 - 31 Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

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§ 17 Erlaubnisfreie Benutzungen (zu § 8 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Keiner Erlaubnis bedürfen das Entnehmen von Wasserproben und das Wiedereinleiten der Proben nach ihrer Untersuchung.

§ 18 Duldungspflicht des Gewässereigentümers (zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

1Bei künstlichen Gewässern und Talsperren ist der Gewässereigentümer nicht verpflichtet, erlaubnispflichtige Benutzungen zu dulden. 2Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Gewässers können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, die Benutzung des Gewässers zu dulden. 3Mit dem Erlöschen der Erlaubnis oder Bewilligung enden die hiermit in Zusammenhang stehenden Zwangsrechte.

§ 19 Gemeingebrauch (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)

 

(1) 1Jede Person darf unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes auf eigene Gefahr[1] natürliche oberirdische Gewässer zum Baden, Viehtränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, Wasser mittels fahrbarer Behältnisse entnehmen sowie Wasser aus einer erlaubnisfreien Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke einleiten, soweit nicht andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen, insbesondere schädliche Gewässerveränderungen nicht zu erwarten sind, und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. 2Satz 1 gilt nicht für künstliche Gewässer.

 

(2) Der Gemeingebrauch nach Absatz 1 Satz 1 wird auf das Einbringen von Fischnahrung erstreckt, soweit dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

 

(3) 1Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft auf eigene Gefahr um eine Stauanlage herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der zuständigen Behörde auf Grund eines Antrags der Anlieger ausgeschlossen sind. 2Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch gegen den Schädiger auf Schadensersatz. 3Kann der Schädiger nicht festgestellt werden, haftet der Betreiber der Stauanlage.

 

(4) Schiffbare Gewässer darf jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren.

 

(5) 1Soweit das Befahren des Gewässers nicht als Gemeingebrauch zugelassen ist, darf es auf nicht schiffbaren Gewässern nur mit widerruflicher Genehmigung der zuständigen Behörde ausgeübt werden. 2Die Genehmigung nach Satz 1 soll in der Regel nur für elektrisch angetriebene Fahrzeuge erteilt werden. 3Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren darf sie nur erteilt werden, wenn die Schifffahrt dem öffentlichen Interesse oder der Betreuung des Kanu- oder des Rudersports dient und dem Unternehmer die Schifffahrt mit elektrisch angetriebenen Fahrzeugen nicht zugemutet werden kann. 4Die Genehmigung ist zu versagen, mit Nebenbestimmungen zu versehen oder zu widerrufen, soweit dies erforderlich ist, um schädliche Gewässerveränderungen zu vermeiden oder die Belange des Naturhaushalts, des Immissionsschutzes, die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, der Schutz der Fischerei oder die Unterhaltung des Gewässers dies erfordern.

 

(6) 1Die zuständige Behörde kann das Befahren mit kleinen elektrisch angetriebenen Fahrzeugen und Segelbooten mit elektrischem Hilfsmotor auf nicht schiffbaren Gewässern als Gemeingebrauch zulassen. 2Die Motoren dürfen in stehenden Gewässern keine höhere Geschwindigkeit als sechs Kilometer je Stunde ermöglichen.

 

(7) Kein Gemeingebrauch findet statt an Gewässern, die in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen liegen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.

§ 20 Regelung des Gemeingebrauchs sowie des Verhaltens im Uferbereich (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)

1Die zuständige Behörde kann, auch durch ordnungsbehördliche Verordnung, um zu verhindern, dass andere beeinträchtigt, schädliche Gewässerveränderungen zu besorgen sind oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird,

 

1.

bei künstlichen Gewässern und Talsperren bestimmen, ob und in welchem Umfang der Gemeingebrauch an ihnen zulässig ist und die Ausübung des Gemeingebrauchs sowie das Verhalten im Uferbereich regeln und

 

2.

bei anderen Gewässern die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten und das Verhalten im Uferbereich regeln.

2Die zuständige Behörde kann, auch durch ordnungsbehördliche Verordnung, den Gemeingebrauch erweitern, sofern keine schädlichen Gewässerveränderungen zu besorgen sind. 3Bei künstlichen Gewässern und Talsperren erfolgt die Bestimmung im Einvernehmen mit dem Gewässereigentümer.

§ 21 Eigentümer- und Anliegergebrauch (zu § 26 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die zuständige Behörde kann den Eigentümer- und Anliegergebrauch durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Verwaltungsakt regeln und beschränken, um zu verhindern, dass andere beeinträchtigt werden, schädliche Gewässerveränderungen zu besorgen sind oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird.

§ 22 Genehmigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)

 

(1) [Bis 17.05.2021: Die ] [1]Errichtung, wesentliche Veränderung, Betrieb, Stilllegung[2] oder Beseitigung von Anlagen im Sinne von § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen der Genehmigung.

 

(2) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen[3] [Bis 17.05.2021: Keine Anlagen im Sinn von Absatz 1 sind]

 

1.

Anlagen, die einer zulassungspflichtigen Benutzung oder der Unterhalt...

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